Der Staat will Unternehmen und Selbstständigen mit großen Summen über den Teil-Lockdown in der Corona-Krise hinweghelfen. Doch die Software für eine reguläre Bearbeitung funktioniert noch nicht. Die staatlichen Hilfen fließen nicht vor Januar, bislang gab es lediglich eine Abschlagszahlung. Wie die Frankfurter Allgemeine berichtet, ist nun jedoch ein weiterer Softwarefehler aufgetreten. Laut Bericht seien die Hilfen in einer Reihe von Auszahlungsbescheiden in US-Dollar anstatt Euro angegeben.
Wie der Vizepräsident der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt der Redaktion erklärte, seien vor allem Fälle betroffen, die nicht auf Anhieb automatisch bearbeitet werden konnten und bereits länger geprüft wurden. Durch die fehlerhafte Ausweisung des Gedbetrags seien die amtlichen Bescheide falsch. Laut Wirtschaftsministerium handele es sich jedoch nur um "einige wenige Fälle". Grund für die falsche Währung sei demnach ein Problem bei der Aktualisierung der Software. Die Zahlungen sollen sich dadurch jedoch nicht verzögern.
Antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen). Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Gleiches gilt für Veranstalter, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind.
Auch indirekt Betroffene können antragsberechtigt sein, wenn sie nach nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 20197) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Hier werden also zum Beispiel Wäschereien berücksichtigt
Hinzu kommen indirekt über Dritte Betroffene Unternehmen, mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Das kann zum Beispiel ein Caterer sein, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert.
Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sein. Liegt eine Antragsberechtigung vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
Hier geht es zu den neuen „Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe“