Unternehmen müssen Beschäftigten Corona-Tests anbieten

| Politik Politik

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten künftig Coronatests anbieten. Das Bundeskabinett hat am Dienstag eine entsprechende Verordnung zum Arbeitsschutz beschlossen. «Diese Regel gilt für alle Beschäftigten, die nicht dauerhaft im Homeoffice arbeiten können», sagte Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) in Berlin. Derjenige Teil der Wirtschaft, der offen bleiben solle, müsse nun zum Infektionsschutz einen verpflichtenden Beitrag leisten. «Ich halte das für ein Gebot der Verantwortung», so Heil. Die Verordnung trete in der kommenden Woche in Kraft. Verlängert wird zudem bis Ende Juni das Gebot zum Homeoffice für geeignete Arbeit.

Regierungssprecher Steffen Seibert rief die Beschäftigten dazu auf, die Testangebote auch zu nutzen. Möglich seien der Einsatz von Schnelltests, PCR-Tests und auch Selbsttests, sagte Heil. Unternehmen könnten auch mit Dienstleistern arbeiten - etwa mit der Apotheke um die Ecke. Vorgesehen ist, dass Betriebe ihren Beschäftigten einmal pro Woche ein Testangebot machen. Zwei Tests pro Woche sollen Mitarbeitern zur Verfügung stehen, die besonders gefährdet sind. Das trifft auf Bereiche mit viel Kundenkontakt oder körpernahe Dienstleistungen zu. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen zwei Mal pro Woche ein Testangebot erhalten. Eine Testpflicht für Arbeitnehmer gibt es nicht.


Eckpunkte der Regelung

Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten.

Für bestimmte Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor:

# Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
# Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
# Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
# Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
# Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung der Tests sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z.B. hinsichtlich des Testergebnisses bestehen nicht.

Hier zur Kabinettsvorlage zur Änderung der Corona-ArbSchV.


 

«Wir stärken Unternehmen, die bereits testen», sagte Heil. Es sei nicht akzeptabel, wenn andere das nicht täten. Für viele Unternehmen ändert sich mit einer solchen Angebotspflicht aus Sicht des Wirtschaftsministeriums nicht viel. Nach Angaben des Ministeriums bieten inzwischen rund 70 Prozent der Unternehmen ihren Beschäftigten wöchentliche Testmöglichkeiten an, weitere Angebote kämen hinzu. Das belegten auch die Befragungen der Bundesregierung aus der vergangenen Woche. Mitte März waren es noch rund 35 Prozent.

Kritik an dem Beschluss kommt vor allem aus der Wirtschaft. Die Verpflichtung sei eine weitere Misstrauenserklärung gegenüber den Unternehmen und ihren Beschäftigten in diesem Land, sagte Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger. Die Präsidentin des Verband der Automobilindustrie (VDA), Hildegard Müller, sagte der Deutschen Presse-Agentur: «Statt bürokratischer Auflagen braucht es jetzt dringend Hilfe bei der Beschaffung von ausreichend Tests, die gerade für kleine und mittlere Unternehmen schwierig ist.» Aus Sicht des Deutschen Mittelstands-Bunds ist eine unzureichende Verfügbarkeit von zertifizierten Tests ein Problem. Kritik kam auch aus der Chemieindustrie. Heil betonte, Tests stünden in ausreichender Zahl zur Verfügung.

Die Maschinen- und Anlagenbauer halten die angekündigte Pflicht zum Angebot von Corona-Tests in den Betrieben hingegen für handhabbar. «Da der überwiegende Teil unserer Unternehmen die Selbstverpflichtung, ihren Mitarbeitern Corona-Tests anzubieten, von vornherein sehr ernst genommen hat, wird sich in der Praxis nicht viel ändern», sagte Karl Haeusgen, Präsident des Branchenverbandes VDMA. Auch die IG Metall begrüßte die Angebotspflicht. «Im Augenblick sind regelmäßige Tests eine zentrale Maßnahme, um die zahlreichen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, zu schützen», erklärte am Dienstag der Erste Vorsitzende Jörg Hofmann in Frankfurt.

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Grundsätzlich können die Firmen die Kosten für Schnelltests allerdings im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums sind neben Desinfektionsmitteln und Schutzmasken auch Schnelltests und die Schulung von Beschäftigten zu Hygienemaßnahmen förderfähig. Die Bundesregierung rechnet mit Kosten pro Beschäftigtem von 130 Euro bis Ende Juni. Arbeitsschutz sei unternehmerische Aufgabe, so Heil.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) forderte mehr Tests. Bei einer Fünftagewoche sei mehr als ein Angebot notwendig, sagte DGB-Chef Reiner Hoffmann. «Bei besonders gefährdeten Beschäftigten muss arbeitstäglich ein Schnelltest zur Verfügung gestellt werden.» Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, sagte der Deutschen Presse-Agentur: «Es braucht eine tägliche Selbsttestpflicht für alle Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind. Gerade in der Alten- und Krankenpflege ist das überfällig.»

Kaum steht der Kabinettsbeschluss, kündigt schon ein erster Verband eine Klage an. Die Wirtschaft solle jetzt Fehler und Versäumnisse der Politik in der Bekämpfung der Corona-Pandemie ausbaden, sagte Markus Jerger, Bundesgeschäftsführer des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft (BVMW) den Zeitungen der Funke Mediengruppe. «Dagegen muss und wird der Mittelstand sich wehren. Wir bereiten als Verband gerade die dafür erforderlichen rechtlichen Schritte vor.» (Mit Material der dpa)

Zurück

Vielleicht auch interessant

Spätestens zum 31. Dezember 2026 muss die Evaluierung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags in Deutschland abgeschlossen sein. Sie soll festhalten, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichend sind, wie wirkungsvoll sie sich zeigen und wo Nachbesserungsbedarf ist. Neue Maßnahmen könnten dann ab 2028 in Kraft treten, denn solange läuft die bisherige Version des Glücksspielstaatsvertrags.

Die Bundesregierung hat das neue EinfachMachen-Portal freigeschaltet. Damit existiert erstmals eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene, über die Bürger, Unternehmen, Verbände und Verwaltungsangestellte bürokratische Hindernisse direkt melden können.

Das OVG Münster bestätigt Rückforderungen von Corona-Hilfen im Bereich der Eventorganisation. Während das Gericht die strengen EU-Vorgaben für Entschädigungen betont, stellt der DEHOGA klar, dass das Urteil keinen großen Anlass zur Besorgnis für das Gastgewerbe bietet.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt und damit den Weg für eine dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für den Verzehr von Speisen in Restaurants und Cafés unbefristet der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.

Mit einem neuen Onlineportal will die Regierung erfahren, wo Bürger und Unternehmen im Alltag auf Hürden stoßen – und setzt dabei auch auf Künstliche Intelligenz.

Die Gastronomie bekommt dauerhaft den Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent, um die wirtschaftliche Existenz der Betriebe zu sichern. Da massiv gestiegene Kosten für Personal und Lebensmittel die Margen unter Druck setzen, planen die meisten Unternehmen keine Preissenkungen, sondern nutzen die steuerliche Entlastung zur Stabilisierung ihrer Geschäfte.

Mit der Rückkehr zu 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Speisen zum 1. Januar 2026, kommen neue administrative Herausforderungen auf Gastronomen zu. Ein aktuelles Merkblatt des DEHOGA gibt nun wichtige Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Silvesterveranstaltungen, Pauschalangeboten und Anzahlungen.

Mit Kurzarbeit können Unternehmen Flauten überbrücken, ohne Beschäftigte entlassen zu müssen. Derzeit läuft die Wirtschaft nicht wie erhofft. Die Regierung zieht Konsequenzen.

Die Institutionen der Europäischen Union haben sich im Trilog-Verfahren auf eine vorläufige Einigung zur neuen Zahlungsdiensteverordnung verständigt. Die Verordnung definiert die Rahmenbedingungen für Zahlungsdienste und Kartenzahlungen innerhalb der EU neu.

Der europäische Dachverband der Hotels, Restaurants und Cafés, Hotrec, hat, mit einer breiten Allianz europäischer Wirtschaftsvertreter an das Europäische Parlament appelliert, auf neue Vorgaben für Künstliche Intelligenz am Arbeitsplatz zu verzichten. Statt neuer Gesetze wird ein zukunftsorientierter Ansatz gefordert.