Verfall von Urlaubsansprüchen: Wie Arbeitgeber informieren müssen

| Politik Politik

Im Februar hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht mehr am Ende des Jahres oder am 31. März verfallen, wenn der Arbeitgeber nicht auf bestehende Ansprüche hingewiesen und aufgefordert hat, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor und geben Aufschluss über die Pflichten der Arbeitgeber.

So führt das BAG aus, laut DEHOGA Bundesverband aus, der Arbeitgeber müsse konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er müsse ihn – erforderlichenfalls förmlich – dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt. Daraus folgert das BAG, dass der Arbeitgeber auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres hinweisen müsse. Der Arbeitgeber könne dazu dem Arbeitnehmer zum Beispiel zu Beginn jedes Kalenderjahres in Textform mitteilen,

  • wie viele Urlaubstage ihm im Kalenderjahr zustehen,
  • ihn auffordern, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann und
  • ihn über die Konsequenzen belehren, die eintreten, wenn er den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantrage. Letzterem genüge regelmäßig der Hinweis, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfalle, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, ihn aber nicht beantragt.

Nach Auffassung des BAG sind abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung regelmäßig nicht ausreichend. Letztlich seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht erfülle. Jedenfalls sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Mitteilung ständig zu aktualisieren, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs. Genauso wenig besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer dazu zu zwingen, diesen Anspruch tatsächlich wahrzunehmen.

Erfülle der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht, sei der Urlaubsanspruch nicht an das Urlaubsjahr gebunden. Das gelte unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Übertragungsgrund im Sinne von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorliegt. Er trete zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 3 BUrlG. Das BAG weist darauf hin, dass der Arbeitgeber „das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren“ dadurch vermeiden könne, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachhole.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Europäische Kommission will Mitgliedstaaten und Kommunen mit dem geplanten Affordable Housing Act zusätzliche Instrumente gegen Wohnungsdruck an die Hand geben. Ein Schwerpunkt des Vorhabens sind Maßnahmen im Zusammenhang mit Kurzzeitvermietungen wie Airbnb.

Die geplante stärkere Besteuerung alkoholischer Getränke stößt einer Umfrage zufolge bei einer großen Mehrheit der Bürger auf Zustimmung. Knapp zwei Drittel gaben in der Befragung des Meinungsforschungsinstituts Forsa an, dass sie diesen Vorstoß der Bundesregierung für sinnvoll halten.

Die Bundesregierung plant, die Mittel für die Tourismusförderung im Bundeshaushalt 2027 um 449.000 Euro zu reduzieren. Die Grünen kritisieren die Kürzung und fordern Änderungen im weiteren Haushaltsverfahren.

Was steht oben, wenn Nutzer WM-Spiele, Hotels oder Routen googeln? Zu oft nur Googles eigene Angebote, urteilt Brüssel. Die Millionenstrafe könnte US-Präsident Donald Trump verärgern. Der Hotelverband freut sich, dass die Kommission Zähne zeige.

Die EU hat den Weg für die Destillation von Rot- und Roséweinen freigemacht. Damit kann aus Wein Industriealkohol werden. Der wird unter anderem für Reinigungsmittel verwendet.

Die Chefin der Mittelstands- und Wirtschaftsunion, Gitta Connemann, hat sich gegen die vom Bundesfinanzministerium geplante Erhöhung der Schaumweinsteuer gestellt. Das Bundeskabinett hat jüngst auch ein Paket zur Anhebung von Verbrauchsteuern auf alkoholhaltige Getränke auf den Weg gebracht.

Wer die Korken knallen lassen will, muss nach den Plänen des Bundeskabinetts und Finanzminister Klingbeil kommendes Jahr höhere Steuern zahlen. Aus der Union kommt Widerstand.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken verteidigt die Pläne der schwarz-roten Koalition, die verpflichtende Krankschreibung ab dem ersten Tag einzuführen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Es sei zwar das Ende der telefonischen Krankschreibung vereinbart, nicht aber die Möglichkeit eines Attests per Video. 

Die Stadt Bamberg will die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen in weiten Teilen des Stadtgebiets künftig verhindern. Neue Bebauungspläne und Veränderungssperren sollen den Wohnungsmarkt langfristig schützen.

Mit den Worten „Die Minijobs bleiben“ hat sich CSU-Chef Markus Söder klar gegen eine Abschaffung der geringfügigen Beschäftigung ausgesprochen. Seine Aussage erfolgt wenige Tage nach einem Brandbrief von Wirtschaftsverbänden und vor der für den Herbst angekündigten Entscheidung der Bundesregierung.