Arbeiterkammer Wien vs. Tui: Bestimmte Gebühren nicht mehr erlaubt

| Tourismus Tourismus

Die Arbeiterkammer Wien klagte gegen zehn Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseanbieters Tui Deutschland und bekam nun größtenteils vom Oberlandesgericht Wien recht: Stornogebühren und diverse Bearbeitungsgebühren etwa für Korrekturen bei Kinderrabatten, Umbuchungen, individuelle Reisen & Co. sind unzulässig. Die AK hat für betroffene Konsument:innen einen Musterbrief erstellt, um die unrechtmäßigen Gebühren zurückzuverlangen.

Stornogebühren bei Rücktritt vor Reisebeginn: Tui hat sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, statt der vereinbarten Pauschale eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern. Tui musste aber nachweisen, dass sie dadurch wesentlich mehr Aufwand hatten als durch die jeweils anwendbare Pauschale. Die Stornopauschalklausel ist unzulässig: Tui konnte demzufolge immer höhere Stornokosten verrechnen – das ist für Kund:innen intransparent und gröblich benachteiligend. Es kommt daher zum vollständigen Entfall der gesamten Stornopauschalklausel – sie kann in voller Höhe zurückverlangt werden!

Bearbeitungsgebühren von 50 Euro Kinderermäßigungen: Tui hat sich beispielsweise bei falschen Altersangaben bei Kindern vorbehalten, Differenzen zum konkreten Reisepreis mit einer Bearbeitungsgebühr von 50 Euro nachzuberechnen. Die Klausel ist gröblich benachteiligend: Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte Tui diese Gebühr einheben, unabhängig davon, ob Konsument:innen ein Verschulden an diesen falschen Angaben trifft oder nicht.

Bearbeitungsgebühren bei „individueller Reise“ von höchstens 50 Euro pro Person und Woche: Eine Klausel sah vor, dass der Reiseveranstalter für die Bearbeitung individueller, von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Reisen eine Gebühr von maximal 50 Euro pro Reisende:n und Woche einheben kann. Die Klausel ist intransparent und daher rechtswidrig: Für Konsument:innen ist es nicht erkennbar, ob ein geäußerter individueller Reisewunsch ein Sonderwunsch oder eine „individuelle Reise“ ist.

„Angemessene Bearbeitungsgebühr“ pro Person bei Flug- und/oder Hotelumbuchung: Bei von Reisenden gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen hat sich der Reiseveranstalter in einer Klausel vorbehalten, zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten eine „angemessene Bearbeitungsgebühr“ pro Person zu verlangen. Die Klausel ist unzulässig, weil für Konsument:innen völlig unklar bleibt, was als „angemessene Bearbeitungsgebühr“ verlangt werden kann.

50 Euro Umbuchungsgebühr: Die Verrechnung einer gesonderten Gebühr von 50 Euro pro Person im Fall einer Umbuchung (etwa des Termins, Orts) ist gröblich benachteiligend. Die Klausel ist unzulässig und sachlich nicht gerechtfertigt: Die Bearbeitungsgebühr wäre unabhängig vom Verschulden zu entrichten und auch unabhängig davon, ob ein konkreter Mehraufwand entstanden ist.


Zurück

Vielleicht auch interessant

Eine Analyse des Ferienhaus-Portals Holidu zeigt erhebliche Preisunterschiede im Dezember 2025. Das Ranking der günstigsten Destinationen wird von Deutschland dominiert, die teuersten Reiseziele liegen in Finnland und Österreich.

Die Global Hotel Alliance (GHA) hat Einblicke in die erwartete Entwicklung des Reisemarktes für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Umfrageergebnisse deuten auf einen signifikanten Wandel hin zu bewussterem und persönlicherem Reisen.

Die Global Hotel Alliance präsentiert aktuelle Einblicke in die zukünftigen Reisegewohnheiten. Die Umfrage unter 34 Millionen Mitgliedern ihres Loyalitätsprogramms zeigt einen deutlichen Trend zu persönlicheren, langsameren Reisen, bei denen Asien als Traumziel dominiert und technologiegestützte Planung zunimmt.

In Mailand sind Schlüsselkästen zum Einchecken in Ferienwohnungen künftig verboten. Ab Januar werden bis zu 400 Euro fällig, wenn immer noch eine Keybox in der Nähe der Wohnungstür oder an der Hausfassade hängt.

Die Tourismusbranche in Deutschland erhält eine neue Basis zur Messung von Nachhaltigkeit. Neun Kernindikatoren, von der Gästezufriedenheit bis zu den Treibhausgasemissionen, sollen künftig eine einheitliche und ganzheitliche Steuerung des regionalen Tourismus ermöglichen.

Zum Entwurf der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie wurde im Trilogverfahren eine Einigung erzielt. Eine erste Bewertung des Deutschen Reiseverbandes sieht Licht und Schatten: Während die Vermittlung von Einzelleistungen möglich bleibt, führen erweiterte Pflichten und unveränderte Fristen für Erstattungen zu neuem Aufwand für die Reiseunternehmen.

Die französische Compagnie des Alpes (CdA) plant, den im April 2025 erworbenen Freizeitpark Belantis in Sachsen schrittweise in den ersten Astérix-Park außerhalb Frankreichs umzugestalten. Die Transformation des Standorts in der Nähe von Leipzig soll bis 2030/31 abgeschlossen sein und eine offizielle Namensänderung beinhalten.

TUI meldet einen frühen und erfolgreichen Buchungsstart für den Sommer 2026. Besonders Griechenland setzt sich an die Spitze der beliebtesten Urlaubsziele. Der Veranstalter reagiert mit einem erweiterten Angebot für Familien, Alleinreisende und Rundreisen.

Der Tourismusverband Wonderful Copenhagen hat das neue Tourismusmodell DestinationPay vorgestellt. Das Konzept lädt Städte weltweit dazu ein, den bereits in Kopenhagen etablierten Ansatz CopenPay zu übernehmen, welcher Touristen für nachhaltiges Verhalten mit Vergünstigungen belohnt.

Nach elf Jahren soll die Marienschlucht am Bodensee im kommenden Frühjahr wieder öffnen. Die Touristenattraktion wird am 28. März bei einem «Tag der offenen Schlucht» erstmals wieder für die Öffentlichkeit zugänglich sein.