Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auch nach Kündigung

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Auch wer seinen Arbeitsvertrag vorzeitig und ohne wichtigen Grund kündigt, hat nach Einschätzung eines Rechtsexperten des Europäischen Gerichtshofes Anrecht auf Urlaubsersatzleistungen.

Das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub umfasse auch den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub, argumentierte Generalanwalt Gerard Hogan am Donnerstag in Schlussanträgen zu einem laufenden Verfahren. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht demnach nationalen Regelungen entgegen, die eine Streichung von entsprechenden Ansprüchen ermöglichen.

Hintergrund des noch laufenden Verfahrens ist nach EuGH-Angaben ein Fall aus Österreich. Dort verlangt ein früherer Arbeitnehmer von einem Unternehmen eine Ersatzleistung für den Jahresurlaub, den er nicht vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verbraucht hatte.

Das Unternehmen lehnt dies unter Berufung auf das österreichische Urlaubsgesetz ab. Ein endgültiges Urteil des EuGH zu dem Fall wird in den kommenden Monaten erwartet. (dpa)


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