Aprilscherz nach hinten losgegangen - droht die Kündigung?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer sich am 1. April einen Scherz im Büro erlaubt, möchte vielleicht nur für eine spaßige Stimmung sorgen. Doch wenn der Jux zu weit geht, kann das Folgen für den Job bedeuten – mit Pech kann dann sogar eine Kündigung kommen. Denn das Arbeitsrecht kennt keine Ausnahme für Aprilscherze, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Grundsätzlich gilt das Gleiche wie an regulären Arbeitstagen. Ein kleiner Scherz, der niemandem schadet, hat in der Regel keine Konsequenzen für den Job. Wenn dadurch allerdings eine Pflichtverletzung entsteht, können eine Abmahnung oder bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Aktionen eine Kündigung folgen. Eine Entschuldigung hilft da am 1. April auch nicht mehr als sonst.

Scherze mit Schadens- oder Störungsfaktor besser lassen

Wer sich einen Scherz auf Kosten der Mitarbeiter erlaubt, macht sich vielleicht nicht nur unbeliebt, sondern kann auch den Arbeitsablauf stören. Erzählt man einem Kollegen etwa, dass er zu einem ausgedachten Termin an einen Standort am anderen Ende der Stadt fahren soll, verhindert das die Arbeit des Kollegen – es entstehen eine Störung und für den Arbeitgeber womöglich sogar Kosten. Je nachdem wie schwerwiegend der verursachte Schaden ist, kann dann eine Abmahnung oder eine Kündigung folgen.

Doch es können nicht nur für den Arbeitgeber aufkommende Kosten zu Problemen führen. Auch beleidigende, diskriminierende oder rassistische «Scherze» können Folgen für den Job bedeuten, so Oberthür. Sie stellen eine Pflichtverletzung dar – denn am Arbeitsplatz soll ein respektvoller und höflicher Umgang herrschen. Im Regelfall ist die erste Konsequenz eine Abmahnung und erst bei wiederholtem Verhalten eine Kündigung. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Eine Umfrage unter Personalentscheidern zeigt, dass viele Unternehmen weiterhin auf Anwesenheitspflichten setzen. Gleichzeitig nennen Befragte konkrete Faktoren, die die freiwillige Rückkehr ins Büro beeinflussen.

Die Arbeitskosten im Gastgewerbe in Deutschland sind bis zum Jahr 2025 auf 27,40 Euro je Arbeitsstunde gestiegen. Das geht aus einer Mitteilung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Im Jahr 2020 hatten die Kosten noch bei 20,90 Euro gelegen. Daraus ergibt sich ein Anstieg um 31,1 Prozent innerhalb von fünf Jahren.

Wegen der weltweiten Krisen wollen die Unternehmen in Deutschland nach Angaben des Ifo-Instituts mehr Stellen abbauen. Das entsprechende Beschäftigungsbarometer sank im März um mehr als zwei Punkte auf den niedrigsten Wert seit fast sechs Jahren.

Deutschland zählt zu den Ländern mit den höchsten Arbeitskosten in der EU. Im vergangenen Jahr verteuerte sich die Arbeitsstunde weiter. Wie steht Deutschland im Vergleich zu seinen Nachbarn da?

Bungalow oder Einfamilienhaus mit Obergeschoss? Diese Grundsatzentscheidung prägt Raumaufteilung, Grundstücksnutzung und Wohnkomfort über Jahre. Beide Bauformen haben klare Vorteile – doch sie unterscheiden sich stark in Platzbedarf und Alltagstauglichkeit. Dieser Ratgeber zeigt, welche Lösung zu welcher Lebensphase passt und hilft, 2026 die richtige Wahl zu treffen.

Eine aktuelle Studie zur Außengastronomie zeigt, dass Kartenzahlung von Gästen überwiegend positiv bewertet wird. Wie aus einer Mitteilung hervorgeht, haben 79 Prozent der Befragten bereits einen Besuch in einem saisonalen Gastronomiebetrieb eingeplant, während 77 Prozent die Möglichkeit zur Kartenzahlung grundsätzlich begrüßen.

Die Stimmung der deutschen Verbraucher ist vor allem wegen der Folgen des Iran-Krieges schlecht. Die Einkommenserwartungen sind eingebrochen, Inflationsängste machen sich breit und drücken auf die Kauflaune.

Eine aktuelle Bitkom-Studie zeigt, dass 72 Prozent der deutschen Unternehmen die Frauenförderung organisatorisch verankert haben, wobei in fast jedem zweiten Betrieb die Geschäftsführung direkt zuständig ist.

Die Sächsische Landesbibliothek hat den Nachlass der DDR-Kochbuchautorin Ursula Winnington übernommen. Die Sammlung der DDR-Kochbuchikone soll künftig im Deutschen Archiv der Kulinarik für Forschung und Öffentlichkeit zugänglich sein.

Wenn die Kita zu ist, muss das Kind zu Hause betreut werden. Aber wie, wenn die Eltern doch eigentlich arbeiten müssen? Eine mögliche Lösung: Urlaub beantragen. Aber muss der Arbeitgeber den auch zwingend genehmigen?