Aprilscherz nach hinten losgegangen - droht die Kündigung?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer sich am 1. April einen Scherz im Büro erlaubt, möchte vielleicht nur für eine spaßige Stimmung sorgen. Doch wenn der Jux zu weit geht, kann das Folgen für den Job bedeuten – mit Pech kann dann sogar eine Kündigung kommen. Denn das Arbeitsrecht kennt keine Ausnahme für Aprilscherze, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Grundsätzlich gilt das Gleiche wie an regulären Arbeitstagen. Ein kleiner Scherz, der niemandem schadet, hat in der Regel keine Konsequenzen für den Job. Wenn dadurch allerdings eine Pflichtverletzung entsteht, können eine Abmahnung oder bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Aktionen eine Kündigung folgen. Eine Entschuldigung hilft da am 1. April auch nicht mehr als sonst.

Scherze mit Schadens- oder Störungsfaktor besser lassen

Wer sich einen Scherz auf Kosten der Mitarbeiter erlaubt, macht sich vielleicht nicht nur unbeliebt, sondern kann auch den Arbeitsablauf stören. Erzählt man einem Kollegen etwa, dass er zu einem ausgedachten Termin an einen Standort am anderen Ende der Stadt fahren soll, verhindert das die Arbeit des Kollegen – es entstehen eine Störung und für den Arbeitgeber womöglich sogar Kosten. Je nachdem wie schwerwiegend der verursachte Schaden ist, kann dann eine Abmahnung oder eine Kündigung folgen.

Doch es können nicht nur für den Arbeitgeber aufkommende Kosten zu Problemen führen. Auch beleidigende, diskriminierende oder rassistische «Scherze» können Folgen für den Job bedeuten, so Oberthür. Sie stellen eine Pflichtverletzung dar – denn am Arbeitsplatz soll ein respektvoller und höflicher Umgang herrschen. Im Regelfall ist die erste Konsequenz eine Abmahnung und erst bei wiederholtem Verhalten eine Kündigung. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Ferienzeit, alle wollen weg – aber wer darf zuerst? Arbeitgebende müssen bei der Urlaubsplanung soziale Aspekte berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Eltern Vortritt haben, muss es aber nicht.

Rund 8,70 Euro für eine Tasse Cappuccino - dieser Preis an einer Raststätte in Österreich sorgte zuletzt für Aufsehen. Doch anderswo in Europa werden vereinzelt zweistellige Preise für Kaffee verlangt. Wie leistbar ist das Getränk in europäischen Ländern? Ein Überblick

Die erweiterte Verdienstungleichheit in Deutschland stagniert. Laut aktuellem Bericht des Statistischen Bundesamtes liegt der Gender Gap Arbeitsmarkt weiterhin bei 37 Prozent, wobei erhebliche Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen bleiben.

Das deutsche Gastgewerbe kämpft weiterhin mit den Folgen der Krise. Im Jahr 2025 lagen die realen Umsätze fast 15 Prozent unter dem Niveau von 2019. Steigende Kosten und eine schwache Konsumstimmung belasten die Betriebe trotz nominaler Zuwächse.

Die aktuelle Dehoga-Umfrage zum Jahresauftakt 2026 belegt eine anhaltende Flaute im Gastgewerbe. Hohe Personalkosten und bürokratische Hürden belasten die Betriebe nach dem sechsten Verlustjahr in Folge massiv.

Die neue DIN 33463 definiert erstmals bundesweite Mindeststandards für Tagungspauschalen. Die Norm soll für mehr Transparenz im MICE-Markt sorgen und die Vergleichbarkeit von Hotelangeboten bei Veranstaltungen signifikant erleichtern.

Zwei Krankschreibungen ohne Unterbrechung – gibt das erneut für sechs Wochen Lohnfortzahlung? Ein Gericht stellt klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.

Der Zoll zieht Bilanz: Im Jahr 2025 führt das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe die Statistik der eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Mit einer Gesamtschadenssumme von 675 Millionen Euro und neuen digitalen Befugnissen verschärft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihr Vorgehen gegen illegale Beschäftigungsstrukturen.

Ein Arbeitnehmer kündigt und wird zwei Wochen vor Arbeitsende krankgeschrieben. Darf das einen Arbeitgeber stutzig machen und dazu bringen, keinen Lohn mehr zu zahlen?