Arbeitgeber mit eigenen Quarantäne-Regeln muss zahlen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Arbeitgeber, die für Urlaubsrückkehrer aus Corona-Risikogebieten härtere Quarantäne-Regeln verhängen als von den Behörden vorgesehen, dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht ohne Bezahlung aussperren. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in einem Grundsatzurteil (5 AZR 154/22) in Erfurt.

Der Kläger, ein Urlaubsrückkehrer aus der Türkei, hatte ein vierzehntägiges Betretungsverbot für seinen Betrieb trotz negativen Corona-Tests erhalten. Den Präzedenzfall für ein weiteres Corona-Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts lieferte ein Lebensmittelhersteller aus Berlin.

Der Fall

Der Berliner hatte nach seinem Urlaub im Sommer 2020 in der Türkei, die damals als Corona-Risikogebiet vom Robert Koch-Institut (RKI) eingestuft war, viel unternommen: ein PCR-Test nach Abreise, einen bei Ankunft in Deutschland und noch ein Attest vom Hausarzt. Er sei Covid-19 und beschwerdefrei, wurde ihm bescheinigt. Trotzdem ließ ihn sein Arbeitgeber nach dem Urlaub nicht in den Betrieb, verlangte zwei Wochen Quarantäne und wollte den Leiter der Nachtreinigung in dieser Zeit nicht bezahlen. Dagegen klagte der Mann - und gewann auch in der höchsten Instanz. Sein Arbeitgeber muss ihm Gehalt nachzahlen - exakt 1512,47 Euro.

Das Urteil

Der Fünfte Senat mit dem Vorsitzenden Richter Rüdiger Linck entschied, dass Unternehmen mit einem Corona-Hygienekonzept, das strengere Regeln als die behördliche Quarantänepflicht vorsieht, Mitarbeiter bei einem Betretungsverbot trotz negativem Corona-Test weiter bezahlen müssen. Der Arbeitgeber schulde «grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs», heißt es in der Entscheidung. «Die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung» habe der Arbeitgeber schließlich «selbst gesetzt». Zudem sei dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben worden, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen.

Die Regeln des Arbeitgebers

Ein von der Konzernzentrale des auf Tiefkühlprodukte spezialisierten Unternehmens erarbeitetes Hygienekonzept sah vor, dass Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet 14 Tage zu Hause bleiben müssen. Ein einmaliger PCR-Test nach der Rückkehr würde nicht akzeptiert. Der Arbeitgeber informierte die Beschäftigten über Länder, die vom RKI als Risikogebiet eingestuft worden seien, auch die Türkei. Bei einer Quarantäne würden Mitarbeiter ihren Anspruch auf Lohn verlieren.

In dem Arbeitsgerichtsverfahren argumentierte der Arbeitgeber, er habe die betriebliche Quarantäne-Anordnung wegen eines «vergleichsweise hohen Risikos eines falschen negativen Testergebnisses» getroffen.

Was die Behörden sagten

Das zuständige Gesundheitsamt hatte dem Kläger auf seine Anfrage hin mitgeteilt, dass Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten dann von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen seien, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen könnten. Es berief sich auf die Verordnung des Landes Berlin von Juni 2020. Vorzulegen sei ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund.

Der juristische Aspekt

Juristisch ging es darum, ob der Kläger ordnungsgemäß seine Arbeitskraft angeboten hat, diese aber vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht angenommen wurde. Daraus ergeben sich Verpflichtungen zur Lohnzahlung oder nicht. Juristen sprechen von «Annahmeverzug».

Was derzeit gilt

Nach Angaben des RKI gibt es seit Anfang Juni 2022 nach Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete sei entfallen. Rückkehrer brauchten grundsätzlich keinen Nachweis mehr, «dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt». (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Mehr als 2,9 Millionen Menschen ohne Job – so viele waren es schon seit langem nicht mehr in einem Dezember. Gibt es Hoffnung auf einen Aufschwung am Arbeitsmarkt?

Der Food Campus Berlin stellt in seinem neuen Bericht die zentralen Entwicklungen für das Jahr 2026 vor. Von technologischen Durchbrüchen in der Fermentation bis hin zur Rückkehr zum echten Handwerk zeigt sich eine Branche im Wandel.

Die Stimmung im norddeutschen Gastgewerbe hat sich einer Befragung der IHK Nord zufolge gebessert. Die Reisewirtschaft berichtet dagegen von einer verschlechterten Lage, wie aus dem Konjunkturreport Tourismuswirtschaft der IHK Nord aus Hamburg hervorgeht.

Eine Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland fühlt sich belastet durch Preissteigerungen, vor allem bei Lebensmitteln. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa im Auftrag der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Alkoholische Getränke sind in Deutschland so billig wie sonst kaum irgendwo in Europa. Noch billiger als in Deutschland waren die alkoholhaltigen Drinks europaweit nur noch in Italien.

Im Eifer des Gefechts den Job gekündigt und es anschließend bereut? Kommt schonmal vor. Aber: Gibt es jetzt noch einen Weg zurück?

Trends kommen, Trends gehen - so auch in diesem Jahr. Welches Essen ist nun angesagt, wohin reisen Hipster und wie streichen Trendsetter ihre Zimmerdecke? Ein Prognoseversuch.

Eine aktuelle Erhebung zeigt einen deutlichen Anstieg von Betriebsaufgaben im deutschen Mittelstand. Hohe Kosten, bürokratische Hürden und fehlende Nachfolgelösungen führen dazu, dass immer mehr Unternehmer ihr Geschäft aufgeben.

Die wirtschaftliche Verunsicherung wird laut einer Umfrage auch 2026 das Kaufverhalten der Deutschen prägen. Besonders für Kosmetik, Mode, Reisen und Gastronomie wollen die Befragten weniger ausgeben.

Die Tariflöhne sind im laufenden Jahr in Deutschland kaum noch stärker gestiegen als die Verbraucherpreise. Im vergangenen Jahr hatten sich die Reallöhne und damit die Kaufkraft der Beschäftigten noch um 3,1 Prozent gesteigert.