Corona-Hilfe darf nicht wegen alter Schulden gepfändet werden

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Selbstständige und Kleinstunternehmer müssen mit dem Geld aus der Corona-Soforthilfe keine alten Schulden begleichen. Die Mittel seien zweckgebunden und daher nicht pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sie dienten der Abmilderung einer finanziellen Notlage. Gläubiger haben also keinen Zugriff. Das geht aus einer Entscheidung der obersten Zivilrichter aus dem März hervor, die am Mittwoch veröffentlicht wurde. (Az. VII ZB 24/20)

Im konkreten Fall ging es um 9000 Euro aus dem Bundesprogramm und der «NRW-Soforthilfe 2020», die Ende März 2020 bewilligt wurden und auf ein Pfändungsschutzkonto flossen. Auf einem solchen «P-Konto» sind eine feste monatliche Grundsumme plus bestimmte Freibeträge vor Pfändungen sicher, damit Geld zum Leben übrig bleibt.

Das Amtsgericht Euskirchen hatte auf Antrag der Schuldnerin den pfändungsfreien Betrag für April 2020 um die 9000 Euro erhöht. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein - nun auch in letzter Instanz ohne Erfolg.

Laut BGH sind die Hilfen ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Der Empfänger könne frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige, er allein sei dafür verantwortlich. Deshalb sei der Pfändungsfreibetrag um die Summe zu erhöhen.

Die Richter schlossen damit eine Lücke im Gesetz, wo dieser Fall bisher nicht bedacht war. Im bereits beschlossenen Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz, das im Laufe des Jahres in Kraft tritt, gibt es dazu eine Regelung. (dpa)


 

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