Covid-19 im Beruf: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Corona-Virus ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte dies der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Das empfiehlt die Arbeitnehmerkammer Bremen.

Besonders die Spätfolgen der Krankheit seien nicht immer abzuschätzen. Es lohne sich daher für betroffene Beschäftigte, sich Rat einzuholen und den entsprechenden Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu informieren.

Betroffene können hier in der Regel bessere Leistungen erhalten als bei der gesetzlichen Krankenversicherung, heißt es beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Darunter können zum Beispiel die Akutbehandlung, Reha, Verletztengeld oder eine Unfallrente fallen - wenn man etwa nachgewiesen dauerhaft unter den Folgen der Covid-19-Erkrankung leidet

Anerkennung als Berufskrankheit

Unterscheiden müssen Beschäftigte dabei, ob sie die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anzeigen können. Als Berufskrankheit anerkannt ist Covid-19 derzeit nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren (Berufskrankheit 3101), da diese Tätigkeiten mit hohen Infektionsrisiken verbunden sind.

Gleiches gilt laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren. Seit Dezember 2020 fallen den Informationen der Arbeitnehmerkammer zufolge auch Infektionen bei Kita-Beschäftigten wie Erzieherinnen und Erziehern unter die BK 3101.

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit seien ein Kontakt mit einer nachgewiesen infizierten Person bei der Arbeit, das Auftreten von Symptomen und ein positiver PCR-Test. Zuständig ist im Falle von Berufskrankheiten die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BG BGW) oder die Unfallkasse.

Anerkennung als Arbeitsunfall

Bei Beschäftigten anderer Berufsgruppen kann eine Ansteckung mit dem Corona-Virus als Arbeitsunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist hier, dass die Infektion auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist und ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person nachweislich stattgefunden hat. Zudem müssen Krankheitssymptome aufgetreten sein.

Auch bei einem belegten massiven Infektionsausbruch im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg könne aber eine berufliche Verursachung anerkannt werden, so die Arbeitnehmerkammer. Am Ende entscheide aber die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft im Einzelfall, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

Grundsätzlich sind die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeber sowie Krankenkassen zuständig für die Meldung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls. Aber auch Beschäftigte selbst können ihre Infektion der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden, etwa wenn der Arbeitgeber sich weigern sollte, eine Unfallanzeige entgegenzunehmen. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Auch wer gekündigt wurde, kann noch bei einer Betriebsratswahl kandidieren – und muss dafür Kontakt zur Belegschaft aufnehmen können. Wird der Zugang zum Betrieb komplett verwehrt, kann es sich um eine unzulässige Wahlbehinderung handeln.

Reisebüros und Reiseveranstalter stellen sich aufgrund des Nahost-Konflikts auf deutlich schlechtere Geschäfte und steigende Preise ein. Im März hat sich das Geschäftsklima in der Branche deutlich abgekühlt, wie das Ifo Institut in München mitteilt.

Die Beschäftigung im Gastgewerbe hat Anfang 2026 wieder das Vorkrisenniveau erreicht. Gleichzeitig bleiben offene Stellen deutlich unter den Werten von 2019, während sich die Arbeitslosigkeit unterschiedlich entwickelt.

Eine Umfrage von Evaneos und YouGov unter 1.551 Personen zeigt laut Mitteilung, dass KI-Chatbots bei der Reiseplanung bislang nur begrenzt genutzt werden. Demnach geben 75 Prozent der Befragten an, noch nie einen KI-Chatbot für die Planung einer Reise eingesetzt zu haben.

Eine aktuelle Umfrage zeigt, dass viele kleine Betriebe in Deutschland vor einer ungewissen Zukunft stehen. Vor allem bürokratische Hürden und der Mangel an Nachfolgern gefährden den Erhalt von praktischem Fachwissen und lokalen Strukturen.

Plant und finanziert eine Firma für Angestellte eine Abschiedsfeier, kann das Finanzamt die Betroffenen nicht dafür zur Kasse bitten. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Bei einer internationalen Umfrage zur Lebenszufriedenheit landet Deutschland im europäischen Mittelfeld. Die Folgen des Krieges im Iran sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Der MICE-Report 2026 zeigt eine Stabilisierung der Eventbudgets bei gleichzeitig anhaltendem Kostendruck. Die Mehrwertsteuersenkung wird laut Anbieterbefragung nur teilweise an Kunden weitergegeben.

Im Alltag spielt der Lebensmitteleinkauf eine große Rolle. Verbraucher spüren die gestiegenen Preise im Portemonnaie. Neue Marktforschungsdaten und Umfragen bieten detaillierte Einblicke.

Ein neuer Gefahrtarif führt laut BGN dazu, dass die Beiträge für 2025 im Durchschnitt sinken. Gleichzeitig sind die Ausgaben für Entschädigungsleistungen gestiegen.