Das gilt bei der Auszahlung von Urlaubstagen

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Geld statt freier Zeit: Wer sich das wünscht, würde sich den Urlaub vielleicht gerne vom Arbeitgeber auszahlen lassen. Doch Urlaubstage dürfen nicht gegen Geld getauscht werden. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin hin.

Urlaub dient laut Bundesurlaubsgesetz der Erholung. Genommen werden müssen die jeweiligen Urlaubstage daher auch grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr. Eine Übertragung ist gesetzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich, in Absprache mit dem Arbeitgeber auch länger. Bis dahin nicht genommener Resturlaub verfällt, sofern der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.

Ausnahmen gibt es aber: Können Beschäftigte den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, muss der Urlaub in Geld abgegolten werden. Die Höhe berechnet sich dann nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs.

Was bei einem Jobwechsel mit dem Urlaubsanspruch passiert

Der Urlaubsanspruch ist die «heilige Kuh» im europäischen Arbeitsrecht. So formuliert es Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Dass gesetzlicher Urlaub bei einem Arbeitgeberwechsel unter den Tisch falle, könne daher im Grunde nicht passieren. Der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei 24 Werktagen im Jahr - oder 20 Tagen bei einer Fünftagewoche, vertraglicher Urlaub kann mehr sein.

Steht ein Wechsel an, nehmen Beschäftigte in der Regel bis zum Stichtag den Urlaub, der ihnen bei der alten Stelle zusteht. Ansonsten müssen noch offene Urlaubstage finanziell abgegolten werden: «Das gilt als genommen», sagt Bredereck. Beim neuen Arbeitgeber steht einem Beschäftigten dann erneut anteilig Urlaub zu.

Wann wird gewechselt?

Entscheidend ist allerdings der Zeitpunkt des Wechsels. Findet dieser nicht genau zum 1.7. statt, ist ein Arbeitnehmer entweder im alten oder im neuen Job mehr als sechs Monate des betreffenden Kalenderjahres beschäftigt. Das bedeutet: Er hat dort laut Gesetz Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Beispiel: Wer zum 1. Mai den Job wechselt, erwirbt beim neuen Arbeitgeber einen vollen Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr. Möglicherweise hatte er aber auch im alten Job schon Urlaubstage genommen. Dann hätte er unterm Strich sogar mehr als die üblichen Urlaubstage.

Genauso hat, wer zum Beispiel zum 1. Oktober wechselt, seinen Jahresurlaub im alten Job vielleicht schon genommen. Trotzdem bekäme er beim neuen Arbeitgeber noch einmal anteilig Urlaub, pro Monat jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Urlaub kann verrechnet werden

Um solche Doppelurlaubstage zu vermeiden, können der neue Chef oder die neue Chefin aber eine Urlaubsbescheinigung verlangen. Die muss der Angestellte dann vom alten Arbeitgeber einholen. «Bevor ein Arbeitgeber seinem Angestellten, der im Mai angefangen hat, den vollen Jahresurlaub gewährt, kann er nachfragen, wie viel Urlaub schon genommen wurde und diese Tage dann verrechnen», sagt Bredereck.

In der Praxis wird das unterschiedlich gehandhabt. So kann es sein, dass jemand durch einen Arbeitgeberwechsel auf mehr Urlaubstage kommt, während beim anderen die Rechnung genau aufgeht und es nicht mehr, aber eben auch nicht weniger Jahresurlaub gibt. (dpa)


 

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