Diensttankkarte: Fristlose Kündigung nach privater Nutzung

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Bezahlt ein Arbeitnehmer den Sprit für sein Privatauto mehrmals mit einer Tankkarte, die ihm vom Arbeitgeber für den Dienstwagen überlassen wurde, kann eine fristlose Kündigung die Folge sein. Und zwar auch ohne eine vorherige Abmahnung. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor, über die der Bund-Verlag berichtet. (Az.: 2 Sa 313/22)

Im konkreten Fall war ein Vertriebsmitarbeiter mit Dienstwagen nach der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers verpflichtet, den Pkw bei Dienstreisen einzusetzen. Er durfte ihn aber auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber trug nach der Richtlinie unter anderem die laufenden Betriebskosten.

Zum Betanken des Dienstwagens erhielt der Beschäftigte Tankkarten. Mit diesen zahlte er aber nicht nur den Sprit für seinen Dienstwagen, sondern auch für seine privaten Fahrzeuge - und ließ außerdem über die Diensttankkarte eine Cabrio-Pflege an einem seiner Privatautos vornehmen.

Als das herauskam, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Vertriebsmitarbeiter zog dagegen vor Gericht - zunächst mit Erfolg.

 

Erste Instanz sieht Arbeitnehmer im Recht

Das Arbeitsgericht Lingen sah in der außerordentlichen Kündigung eine Verletzung des Ultima-Ratio-Prinzips. Danach hätte der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel eine Abmahnung aussprechen müssen.

Es sei nicht festzustellen, so das Arbeitsgericht, dass sich der Kläger bei Nutzung der Tankkarte darüber im Klaren gewesen sei, dass er eine Pflichtverletzung begehe, die das Vermögen des Arbeitgebers schädige. (Az.: 1 Ca 343/21)

Kein Flüchtigkeitsfehler, kein Versehen

Anders sah das hingegen das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht. Es gab dem Arbeitgeber Recht - und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen.

Der Beschäftigte habe in 38 Fällen die Tankkarten pflichtwidrig entgegen der eindeutigen Regelung der Dienstwagenrichtlinie zum Betanken seiner Privatfahrzeuge benutzt. Aufgrund der Häufigkeit der fehlerhaften Nutzung liege also kein Flüchtigkeitsfehler oder ein einmaliges Versehen vor.

Eine Wiederherstellung des für das Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens könnte durch den Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr erwartet werden, hieß es in der Urteilsbegründung. (dpa)


 

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