Allmählich steigen die Temperaturen, das Frühjahr bahnt sich seinen Weg. Zeit, das Fahrrad aus dem Winterschlaf zu holen. Manche Beschäftigte bekommen das von ihrem oder über ihren Arbeitgeber gestellt. Klingt nach einem guten Bonus, ist aber nicht immer kostenfrei.
Variante 1: Überlassung des Dienstrads zusätzlich zum Gehalt
Ganz ohne Kosten ist das Dienstrad nämlich nur, wenn es vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und dafür kein Entgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umgewandelt wird. Dann müssen Beschäftigte auch keinen geldwerten Vorteil versteuern. Darum sei die steuerfreie Überlassung zusätzlich zum Gehalt für Beschäftigte die attraktivste Lösung, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Wichtig: Die Vereinbarung sollte arbeitsvertraglich klar geregelt sein. Der Arbeitgeber trägt alle Kosten - wie etwa die Leasing- oder Mietrate oder den Kaufpreis. Auch Sozialversicherungsabgaben auf die steuerfreie Überlassung fallen keine an. Begünstigt sind laut dem Bund der Steuerzahler auch E-Bikes, sofern sie maximal bis zu einem Tempo von 25 km/h motorisch unterstützen.
Schnellere, versicherungspflichtige S-Pedelecs oder Scooter gelten als Kraftfahrzeuge und werden wie E-Dienstwagen besteuert.













