Häufige kurze Erkrankungen: Kann der Arbeitgeber kündigen?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Viele glauben, dass man wegen Krankheit nicht gekündigt werden kann. Fehlt ein Arbeitnehmer aber sehr häufig, kann das unter Umständen Konsequenzen haben. Ein Rechtsexperte erklärt die Regeln.

Wer krank ist, sollte nicht zur Arbeit gehen. Das wird Beschäftigten immer wieder eingebläut. Gleichzeitig sehen Arbeitgeber es nicht gerne, wenn bestimmte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sehr häufig kurzzeitig ausfallen. Kann das auch rechtliche Folgen haben?

Die Annahme, man könne wegen Krankheit gar nicht gekündigt werden, stimmt jedenfalls nicht. Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt es so: Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt sind. Das bedeutet: Möchte einem der Arbeitgeber dann kündigen, braucht er für jede Kündigung einen Grund.

Hohe Hürden für die Kündigung

Häufige Kurzerkrankungen, also wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer immer wieder kurze Zeit oder auch nur einen Tag fehlen, können laut Markowski ein sogenannter personenbedingter Grund sein.

Ausschlaggebend für eine Kündigung sind in dem Fall «störende Auswirkungen» auf das Arbeitsverhältnis. «Die Störung» des Arbeitsverhältnisses liege dann darin, dass der Ausfall für den Arbeitgeber nicht im Voraus berechenbar ist. Allerdings gilt: Die Hürden sind in einem solchen Fall sehr viel höher als etwa bei einer verhaltensbedingten Kündigung. «Verhalten kann ich beeinflussen, Krankheit nicht», so Markowski.

Mehrere Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Laut Bundesarbeitsgericht brauche es für eine Kündigung wegen Krankheit deshalb drei Voraussetzungen:

- Der Arbeitgeber muss davon ausgehen, dass sich die häufigen Erkrankungen fortsetzen (negative Prognose).

- Die prognostizierten Kurzerkrankungen müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers führen.

- Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen umfassend gegeneinander abgewogen werden. Dabei spielen unter anderem etwa Faktoren wie das Alter oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers eine Rolle.

Bei älteren Beschäftigen und denjenigen, die lange Zeit im Betrieb tätig waren, muss der Arbeitgeber zum Beispiel das Interesse an einer Weiterbeschäftigung berücksichtigen. In diesen Fällen geht man davon aus, dass die Beschäftigten es schwerer haben werden, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Das kann im Einzelfall schwerer wiegen als der Kündigungswunsch des Arbeitgebers.

Wichtig sei auch die Frage, ob vielleicht die Arbeit im Betrieb etwas mit der Krankheit zu tun hat. «Nur wenn der Arbeitgeber hinter alle Punkte einen Haken machen kann, kann er kündigen», so Markowski.

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Gastronomie und die Hotellerie in Deutschland haben im April 2026 preisbereinigt jeweils 7,4 Prozent weniger umgesetzt als im Vorjahresmonat. Für das Gastgewerbe insgesamt weist das Statistische Bundesamt ein reales Minus von 7,1 Prozent aus.

Deutschland liegt laut einer internationalen Studie beim Einsatz KI-generierter Spesenbelege an der Spitze. Jeder zehnte Beschäftigte nutzt solche Belege regelmäßig, während jeder Fünfte angibt, Ausgaben grundsätzlich falsch darzustellen.

Eine Umfrage des Verbands Deutsches Reisemanagement zeigt für 2026 ein überwiegend stabiles Geschäftsreiseaufkommen. Gleichzeitig berichten viele Unternehmen von wachsender Unsicherheit durch Preissteigerungen, geopolitische Risiken und Einschränkungen im Luftverkehr.

Urlaub ist in Zeiten der Inflation eine teure Sache. Selbst mit Tarifvertrag bekommen längst nicht alle Beschäftigten einen Zuschuss. Eine Studie zeigt, wer mit Geld für die Reisekasse rechnen kann.

Eine Umfrage zeigt, dass ein Drittel der Deutschen im Alltag durch digitale Technologien überfordert ist. Neben Senioren betrifft dies auch jeden vierten Erwachsenen unter 50 Jahren, weshalb der Ruf nach staatlichen Bildungsangeboten wächst.

Wer sich eine Auszeit nehmen möchte, um Zeit mit seinem Kind zu verbringen, kann Elternzeit beantragen. Gehalt gibt es für die Zeit zwar nicht, doch es greifen währenddessen andere Vorteile – darunter auch ein umfangreicher Kündigungsschutz.

Im März 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 15,8 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. Am stärksten betroffen waren die Bereiche Verkehr, Lagerei und Gastgewerbe.

Hilton hat eine Untersuchung zur Zukunft der Arbeitsplatzkultur veröffentlicht. Demnach bestimmen trotz des technologischen Wandels vor allem menschliche Faktoren die Produktivität und die Zufriedenheit im Beruf.

Die Beschäftigung im Gastgewerbe liegt weiterhin über dem Niveau vor der Corona-Pandemie. Gleichzeitig geht die Zahl der gemeldeten offenen Stellen zurück, während sich die Arbeitsmarktentwicklung in einzelnen Branchenbereichen unterschiedlich zeigt.

Die Thüringer halten in der Konjunkturflaute ihr Geld zusammen und gehen seltener essen oder buchen Hotelübernachtungen. Das macht die Lage im Gastgewerbe nicht leichter.