Krankgeschriebene können privaten Tätigkeiten nachgehen

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Wer während einer Krankschreibung privaten Tätigkeiten nachgeht, muss nicht gleich eine Kündigung fürchten. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, auf das der Bund-Verlag verweist. Das Gericht hatte entschieden: Einem Bekannten zu helfen, Pizzakartons ins Auto zu laden, erschüttert den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht.

Die Richter verhandelten den Fall eines Lageristen. Er hatte von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, weil er während einer rund zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit dabei beobachtet worden war, wie er Pizzakartons in einen Lieferwagen packte.

Der Arbeitgeber war der Meinung, der Lagerist sei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgegangen und vermutete, dass die Krankmeldung nur vorgetäuscht war. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung. Er habe nur für kurze Zeit einem Freund geholfen.

Das Gericht entschied: Die Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber habe die Beweiskraft der AU-Bescheinigung nicht erschüttert. Für die Behauptungen, der Beschäftigte sei einer Nebentätigkeit nachgegangen, gebe es ebenfalls keine überzeugenden Beweise. (dpa)


 

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