Kündigung: Was passiert mit dem 13. Gehalt?

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Den ein oder anderen Arbeitnehmer dürfte es in den kommenden Wochen beim Blick auf den Kontoauszug freuen: das 13. Gehalt, das manche Unternehmen ihren Mitarbeitern zum Ende des Jahres hin auszahlen. Doch wann hat man eigentlich Anspruch darauf?

Zunächst einmal: Einen gesetzlichen Anspruch auf das 13. Gehalt gibt es nicht. Ein Zahlungsanspruch kann sich aber aus Arbeits-, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes in deren Zeitschrift «AK-Konkret» (Ausgabe 5/23). Möglich ist das auch auf Grund betrieblicher Übung - zum Beispiel bei einer dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung in Folge zum Jahresende.

Ist ein 13. Gehalt vereinbart, bekommt man das auch, wenn man gar nicht das ganze Jahr im Unternehmen gearbeitet hat. In dem Fall muss das 13. Monatsgehalt grundsätzlich anteilig gewährt werden. Das gilt sowohl, wenn man vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet, wie auch, wenn man erst im Laufe des Jahres dort angefangen hat.

Zurückzahlen muss man das 13. Gehalt übrigens nicht, wenn man nach der Auszahlung kündigt - oder wenn der Arbeitgeber unzufrieden mit der eigenen Leistung ist. «Das 13. Monatsgehalt stellt einen echten Gehaltsbestandteil für erbrachte Arbeitsleistung dar und ist Teil des Jahreseinkommens», erklärt Anke Marx. «Somit kann es grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft und auch nicht zurückgefordert werden.»


 

 

 

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