Das Bundeskabinett hat den Vorschlag der Mindestlohnkommission zur schrittweisen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns umgesetzt. Die Erhöhung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und anschließend zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Der DEHOGA Bundesverband hat die daraus resultierenden Effekte, insbesondere auf die Arbeitsverhältnisse im Gastgewerbe, analysiert und bewertet.
Historisch hohe Steigerungen und Brutto-Einkommen
Die beschlossenen prozentualen Steigerungen von 8,4 Prozent im Jahr 2026 und weiteren 5,0 Prozent im Jahr 2027 stellen laut DEHOGA die höchsten prozentualen Erhöhungen dar, welche die Mindestlohnkommission je beschlossen hat. Lediglich die politische Anhebung von 10,45 Euro auf 12 Euro im Jahr 2022 war stärker.
Für Vollzeitbeschäftigte mit einer 40-Stunden-Woche ergibt sich daraus ab 2026 ein monatliches Brutto-Mindesteinkommen von mindestens 2.419 Euro und ab 2027 von 2.540 Euro.
Folgen für Tarifverträge im Gastgewerbe
Die Mindestlohnerhöhung führt zu automatischen Anpassungen bei bestehenden niedrigeren Entgeltvereinbarungen in Arbeits- und Tarifverträgen.
Der DEHOGA weist darauf hin, dass im Gastgewerbe die (zum Teil nachwirkenden) Entgelttarifverträge in Baden-Württemberg, Bremen und Sachsen-Anhalt sowie der Spezialtarifvertrag Systemgastronomie vom gesetzlichen Mindestlohn überholt werden und dadurch ihre Wirkung teilweise verlieren.
Im Gegensatz dazu beinhalten die (ebenfalls zum Teil nachwirkenden) Entgelttarifverträge in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (NRW), Rheinland-Pfalz und dem SaarlandAbstandsklauseln. Dort steigt der vereinbarte Lohn mit dem Mindestlohn an und behält somit seinen Abstand zum Mindestlohnniveau. Der allgemeinverbindliche Entgelttarifvertrag in Schleswig-Holstein verdrängt den gesetzlichen Mindestlohn im Rahmen seines Geltungsbereichs.
Fragen zur Anrechnung von Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Zuschlägen (etwa für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit) auf den Mindestlohn seien eine Frage der jeweiligen arbeitsvertraglichen Gestaltung beziehungsweise des anwendbaren Tarifvertrages.
Dynamische Anpassung bei Minijobs und Midijobs
Die Erhöhung des Mindestlohns hat eine direkte Auswirkung auf die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber. Der DEHOGA betont, dass die Geringfügigkeitsgrenze seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, sodass Minijobber weiterhin 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn arbeiten können – eine langjährige Forderung des DEHOGA.
Ab dem 1. Januar 2026 steigt die Obergrenze für Minijobber auf maximal 603 Euro monatlich.
Ab dem 1. Januar 2027 wird der maximal zulässige Verdienst 633 Euro betragen.
Der Übergangsbereich (Midijobs), in dem die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gestaffelt sind, beginnt entsprechend bei 603,01 Euro (2026) bzw. 633,01 Euro und endet unverändert bei 2.000 Euro.
Netto-Erhöhung und steigende Arbeitskosten
Der Mindestlohn wird brutto gezahlt, weshalb Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einen Teil der Erhöhung absorbieren.
Die DEHOGA-Analyse zeigt: Unter Annahme stabiler Beitragssätze steigen die monatlichen Sozialabgaben für einen kinderlosen Vollzeitbeschäftigten von aktuell 481 Euro auf 521 Euro im Jahr 2026 und 547 Euro im Jahr 2027.
Für alleinlebende Beschäftigte in Steuerklasse 1 resultiert daraus folgendes Netto-Ergebnis:
Der Bruttolohn für Vollzeitkräfte steigt bis 2027 um 309 Euro.
Netto bleiben davon in zwei Jahren 174 Euro mehr übrig.
Die Stellungnahme hält fest: Aus 13,9 Prozent mehr Mindestlohn im Jahr 2027 werden so 7,8 Prozent mehr Nettolohn. Die Aussage des Verbandes lautet: "44 Prozent der Mindestlohn-Erhöhung kassiert der Staat."
Weiterhin betont der DEHOGA, dass der Anstieg der Arbeitskosten für Arbeitgeber spürbar höher sei als die reine Mindestlohnsteigerung, da der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge auf den höheren Ausgangsbetrag gezahlt werden muss.












