OLG München: Facebook darf Pseudonyme verbieten

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Bricht Mister X im Internet leichter die Regeln als Lieschen Müller - und sollte man deswegen die Nutzung von Pseudonymen in sozialen Netzwerken verbieten? Das ist der Kern der politischen Debatte um die sogenannte Klarnamenpflicht. Um die juristische Debatte hat sich das Oberlandesgericht München gekümmert: In zwei Urteilen kam es am Dienstag zum Schluss, dass Facebook von seinen Nutzern verlangen darf, ihre echten Namen zu verwenden. Rechtskräftig sind die Entscheidungen aber noch nicht.

Die Richter verwiesen dabei explizit auf die Probleme, die Anonymität im Netz mit sich bringt. «Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger», schreiben sie in beiden Urteilen. Dagegen sei die Verpflichtung, den wahren Namen zu benutzen, grundsätzlich geeignet, «Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten». Facebook habe «angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet - Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede» - ein legitimes Interesse daran.

Auch Facebook begründet die Klarnamenpflicht in seinen Nutzungsbedingungen ähnlich. Dort heißt es: «Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.» Die Entscheidung des OLGs begrüßte der Konzern. Viele andere soziale Medien erlauben dagegen die Nutzung von Pseudonymen.

Facebook sieht die Nutzung des echten Namens als zentrales Element seines Angebots. Bei Hinweisen auf Pseudonyme geht das Unternehmen der Frage nach, ob es sich um echte Namen handelt. Eine flächendeckende Überprüfung gibt es dem Konzern zufolge allerdings nicht. Dazu, wie viele Profile unter echten und wie viele unter Pseudonymen existieren, nennt das Unternehmen keine Zahlen.

In den beiden vorliegenden Fällen hatte Facebook die Profile zweier Personen gesperrt, die Fantasienamen verwendeten. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich befunden. In Ingolstadt war die Klarnamenpflicht verworfen, in Traunstein bestätigt worden.

Beim in Traunstein verhandelten Fall waren zudem rassistische Postings über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler hinzugekommen, derentwegen Facebook das Profil erneut gesperrt hatte. Auch dies war ursprünglich Teil des Verfahrens. Nachdem das OLG in der mündlichen Verhandlung aber zu erkennen gegeben hatte, dass es diese Sperrung wohl ebenfalls als rechtmäßig ansehen wird, hatte der Kläger diesen Teil der Berufung zurückgezogen.

Eine zentrale Rolle für die Entscheidung hatte die Frage gespielt, ob das deutsche Telemediengesetz oder die EU-Datenschutzgrundverordnung entscheidend ist. In ersterem heißt es, dass eine Nutzung unter Pseudonym ermöglicht werden muss, «soweit dies technisch möglich und zumutbar ist». In der zweiten wird dies nur als Möglichkeit genannt. Am Ende kam das OLG zum Schluss, dass das Pseudonym in den aktuellen Fällen für Facebook nicht zumutbar ist. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Gastronomie und die Hotellerie in Deutschland haben im April 2026 preisbereinigt jeweils 7,4 Prozent weniger umgesetzt als im Vorjahresmonat. Für das Gastgewerbe insgesamt weist das Statistische Bundesamt ein reales Minus von 7,1 Prozent aus.

Deutschland liegt laut einer internationalen Studie beim Einsatz KI-generierter Spesenbelege an der Spitze. Jeder zehnte Beschäftigte nutzt solche Belege regelmäßig, während jeder Fünfte angibt, Ausgaben grundsätzlich falsch darzustellen.

Eine Umfrage des Verbands Deutsches Reisemanagement zeigt für 2026 ein überwiegend stabiles Geschäftsreiseaufkommen. Gleichzeitig berichten viele Unternehmen von wachsender Unsicherheit durch Preissteigerungen, geopolitische Risiken und Einschränkungen im Luftverkehr.

Urlaub ist in Zeiten der Inflation eine teure Sache. Selbst mit Tarifvertrag bekommen längst nicht alle Beschäftigten einen Zuschuss. Eine Studie zeigt, wer mit Geld für die Reisekasse rechnen kann.

Eine Umfrage zeigt, dass ein Drittel der Deutschen im Alltag durch digitale Technologien überfordert ist. Neben Senioren betrifft dies auch jeden vierten Erwachsenen unter 50 Jahren, weshalb der Ruf nach staatlichen Bildungsangeboten wächst.

Wer sich eine Auszeit nehmen möchte, um Zeit mit seinem Kind zu verbringen, kann Elternzeit beantragen. Gehalt gibt es für die Zeit zwar nicht, doch es greifen währenddessen andere Vorteile – darunter auch ein umfangreicher Kündigungsschutz.

Im März 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 15,8 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. Am stärksten betroffen waren die Bereiche Verkehr, Lagerei und Gastgewerbe.

Hilton hat eine Untersuchung zur Zukunft der Arbeitsplatzkultur veröffentlicht. Demnach bestimmen trotz des technologischen Wandels vor allem menschliche Faktoren die Produktivität und die Zufriedenheit im Beruf.

Die Beschäftigung im Gastgewerbe liegt weiterhin über dem Niveau vor der Corona-Pandemie. Gleichzeitig geht die Zahl der gemeldeten offenen Stellen zurück, während sich die Arbeitsmarktentwicklung in einzelnen Branchenbereichen unterschiedlich zeigt.

Die Thüringer halten in der Konjunkturflaute ihr Geld zusammen und gehen seltener essen oder buchen Hotelübernachtungen. Das macht die Lage im Gastgewerbe nicht leichter.