Sturz beim Kaffeeholen ist Arbeitsunfall

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Ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten am Arbeitsplatz ist nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Sturz eines Beschäftigten beim Kaffeeholen sei unfallversichert, teilte das Gericht in Darmstadt am Dienstag mit. «Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.»

Eine 57-Jährige aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg rutschte dem Gericht zufolge auf dem Weg in den Sozialraum eines Finanzamtes auf nassem Boden aus und brach sich einen Lendenwirbel. Sie beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Unfallkasse Hessen lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass der Versicherungsschutz regelmäßig beim Durchschreiten der Kantinentür ende. Die Kasse bekam in erster Instanz Recht. In zweiter Instanz entschied nun das Landessozialgericht zu Gunsten der verunglückten Frau.

Der Unfallversicherungsschutz ende auch nicht an der Tür zum Sozialraum, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Kantine beziehungsweise zur Nahrungsaufnahme genutzt worden, teilte das Gericht mit. Eine Revision ließ das Gericht zu. (dpa)


 

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