Urlaub und Kurzarbeit: Arbeitsagentur mit neuen Details

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Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte Ende des vergangenen Jahres ihre Fachliche Weisung zur Notwendigkeit der Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit verschärft. Wie nun der DEHOGA Bundesverband mitteilte, hat die BA den Arbeitgeberverbänden eine mit dem Bundesarbeitsministerium abgestimmte Präzisierung übermittelt.

Demnach besteht keine Verpflichtung der Betriebe, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung beziehungsweise Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Fordert ein Betrieb zum Beispiel von den Mitarbeitern immer erst zum März eine Urlaubsplanung, muss diese auch erst im März der Agentur für Arbeit vorliegen. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. 

Übertragener Urlaub aus dem Jahr 2020 musszur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor der Urlaub verfällt. Der Arbeitgeber ist aufgefordert, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Tur der Arbeitgeber dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. 

Wenn der laufende Urlaub aus 2021 beispielsweise durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. 

Gibt es keine Urlaubsplanung, ist der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Wie der DEHOGA erklärte, bedeute dies, dass zwar nach vorgenommener Urlaubsplanung noch unverplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden müsse, bei der Urlaubsplanung dürften Unternehmen sich aber auf die betriebliche Praxis berufen. Arbeitgeber werden zudem in Betrieben, in denen üblicherweise gar keine Urlaubsplanung vorgenommen wird, von den Arbeitsagenturen erst gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 aufgefordert, die Einbringung zu veranlassen, bevor der Urlaub verfällt.


 

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