Urteil: Absender muss Zugang einer E-Mail beweisen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer eine E-Mail abgeschickt hat, muss im Streitfall auch den Nachweis erbringen, dass sie beim Empfänger angekommen ist. Das zeigt eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az: 4 Sa 315/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der konkrete Fall: Ein Mann hatte von einem Unternehmen ein Darlehen über 60 000 Euro für eine Fortbildung bekommen. Vertraglich war geregelt, dass dieses nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn der Arbeitgeber dem Mann nicht innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbiete.

 

Kläger bekommt einbehaltenen Lohn zurück

Zwar kam ein Arbeitsverhältnis zustande. Es gab aber Streit um den Tag, an dem das Angebot eingegangen sein soll. Angeblich am letzten Tag der Frist, behauptete der Arbeitgeber und zog dem Mann das Geld in Raten vom Gehalt ab. Dieser ging dagegen vor Gericht. Die Mail sei erst drei Tage nach Ablauf der Frist bei ihm angekommen.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht entschieden im Sinne des Klägers. Der Mann wandte sich damit erfolgreich gegen den Abzug und konnte den einbehaltenen Lohn verlangen.

Laut LAG konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass der Kläger die E-Mail mit dem Jobangebot auch fristgerecht erhalten hat. Dafür reiche weder das alleinige Versenden der Mail noch die Tatsache, dass der E-Mail-Versender keine Unzustellbar-Nachricht bekommen habe. Der Absender hätte zum Beispiel eine Lesebestätigung anfordern können. (dpa) 


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Produktion von Fleischersatzprodukten in Deutschland ist 2025 erstmals seit Jahren leicht zurückgegangen. Gleichzeitig stieg nach Angaben von Destatis sowohl die Fleischproduktion als auch der rechnerische Fleischverbrauch pro Kopf.

Nichts mehr zu tun, aber noch Arbeitszeit übrig? Einfach so nach Hause kann man dann meist nicht – der Arbeitgeber hat nämlich noch ein paar Optionen.

Der weltweite Weinkonsum ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 1957 gesunken. Wie die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) berichtet, lag der Konsum bei 208 Millionen Hektolitern. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 Prozent gegenüber 2024 und von 14 Prozent gegenüber 2018.

Nachdem viele Beschäftigte in der Corona-Pandemie dem Thüringer Gastgewerbe den Rücken gekehrt haben, hat die Branche die Lücken verstärkt mit ausländischen Mitarbeitern gefüllt. Ihre Zahl ist um 63 Prozent gestiegen.

Die Frankfurter Mook Group kritisiert in einem Newsletter die wachsende Bürokratiebelastung in der Gastronomie. Das Unternehmen verweist auf Zahlen des DEHOGA und fordert einen Abbau regulatorischer Vorgaben.

Laut der aktuellen ifo Konjunkturumfrage sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen aus Beherbergung und Gastronomie wirtschaftlich bedroht. Als Belastungen nennen die Betriebe unter anderem schwache Nachfrage, steigende Kosten und Bürokratie.

Trotz Firmenwagen das Privatauto genutzt? Wer so Dienstreisen macht, riskiert den Verlust des möglichen Steuervorteils. Warum Finanzämter künftig noch genauer hinschauen dürften.

Ein neuer Bewertungsreport von HolidayCheck untersucht Unterschiede im Umgang mit Online-Bewertungen zwischen den Generationen. Besonders die Generation Z bewertet laut Umfrage spontaner und stärker emotional geprägt.

Wenn der Chef die Urlaubswünsche für das ganze Jahr haben möchte, fängt das große Grübeln an. Denn nicht immer ist alles schon durchgeplant. Darf er das überhaupt verlangen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Wer für Unternehmen schlechte Google-Bewertungen entfernen oder beanstanden will, benötigt dafür unter Umständen eine rechtliche Zulassung. Hotelverband und DEHOGA sagen, was dies für das Gastgewerbe bedeutet.