Urteil: Betriebsbedingte Kündigung muss letztes Mittel sein

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Eine betriebsbedingte Kündigung von Festangestellten ist unwirksam, wenn ein Arbeitgeber weiterhin Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auch wenn die Nachfrage einbricht, müssen Arbeitgeber erst alle anderen Mittel ausschöpfen, bevor sie zur betriebsbedingten Kündigung fest angestellter Arbeitnehmer greifen. Das erklärt der Bund-Verlag mit Verweis auf zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Köln.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Automobilzulieferer. Das Unternehmen beschäftigt neben über 100 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Der Auftraggeber des Zulieferers reduzierte das Produktionsvolumen. In der Folge kündigte das Unternehmen fünf Stammarbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen.

Allerdings hatte der Zulieferer in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren vor den Kündigungen fortlaufend sechs Leiharbeitnehmer eingesetzt. Der zuständige Betriebsrat widersprach den Kündigungen. Schon das Arbeitsgericht Köln gab den Kündigungsschutzklagen der Stammarbeitnehmer statt. Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat diese Urteile bestätigt und die Berufungen der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Laut LAG Köln hätten die Stammangestellten anstatt der Leiharbeitnehmer weiter beschäftigt werden können. Es habe sich in diesem Fall nicht um eine Vetretungsreserve gehandelt. Die Leiharbeitnehmer wurden fortlaufend beschäftigt und nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Vielmehr wollte der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung einen dauerhaften Bedarf abdecken. Das Landesarbeitsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Produktion von Fleischersatzprodukten in Deutschland ist 2025 erstmals seit Jahren leicht zurückgegangen. Gleichzeitig stieg nach Angaben von Destatis sowohl die Fleischproduktion als auch der rechnerische Fleischverbrauch pro Kopf.

Nichts mehr zu tun, aber noch Arbeitszeit übrig? Einfach so nach Hause kann man dann meist nicht – der Arbeitgeber hat nämlich noch ein paar Optionen.

Der weltweite Weinkonsum ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 1957 gesunken. Wie die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) berichtet, lag der Konsum bei 208 Millionen Hektolitern. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 Prozent gegenüber 2024 und von 14 Prozent gegenüber 2018.

Nachdem viele Beschäftigte in der Corona-Pandemie dem Thüringer Gastgewerbe den Rücken gekehrt haben, hat die Branche die Lücken verstärkt mit ausländischen Mitarbeitern gefüllt. Ihre Zahl ist um 63 Prozent gestiegen.

Die Frankfurter Mook Group kritisiert in einem Newsletter die wachsende Bürokratiebelastung in der Gastronomie. Das Unternehmen verweist auf Zahlen des DEHOGA und fordert einen Abbau regulatorischer Vorgaben.

Laut der aktuellen ifo Konjunkturumfrage sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen aus Beherbergung und Gastronomie wirtschaftlich bedroht. Als Belastungen nennen die Betriebe unter anderem schwache Nachfrage, steigende Kosten und Bürokratie.

Trotz Firmenwagen das Privatauto genutzt? Wer so Dienstreisen macht, riskiert den Verlust des möglichen Steuervorteils. Warum Finanzämter künftig noch genauer hinschauen dürften.

Ein neuer Bewertungsreport von HolidayCheck untersucht Unterschiede im Umgang mit Online-Bewertungen zwischen den Generationen. Besonders die Generation Z bewertet laut Umfrage spontaner und stärker emotional geprägt.

Wenn der Chef die Urlaubswünsche für das ganze Jahr haben möchte, fängt das große Grübeln an. Denn nicht immer ist alles schon durchgeplant. Darf er das überhaupt verlangen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Wer für Unternehmen schlechte Google-Bewertungen entfernen oder beanstanden will, benötigt dafür unter Umständen eine rechtliche Zulassung. Hotelverband und DEHOGA sagen, was dies für das Gastgewerbe bedeutet.