Urteil: Unternehmensziele setzen Prämien nicht außer Kraft

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Boni, Prämien, Sonderzahlungen: Sieht ein Arbeitsvertrag eine variable Vergütung vor, muss diese an individuelle Ziele geknüpft sein. Erreicht diese die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, gibt's die vereinbarten Extras.

Die Zahlung von individuellen Prämien kann der Arbeitgeber nicht einfach verweigern, nur weil er in unruhiges Fahrwasser geraten ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Verden (AZ: 2 Ca 100/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die für das Jahr 2021 keine jährliche Zielprämie von 20 000 Euro erhalten hatte. In den Vorjahren war diese gezahlt worden. Zur Begründung führte der beklagte Arbeitgeber an, im Jahr 2020 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein.

Prämie als Schadensersatz

Er schrieb alle Mitarbeitenden mit einer Prämienvereinbarung an, der nicht individuelle, sondern ausschließlich «unternehmerische Ziele» zugrunde lagen. Die Arbeitnehmerin verlangte vor Gericht als Schadenersatz jedoch ihre jährliche individuelle Prämie.

Sie bekam recht. Das Gericht entschied, die Arbeitnehmerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem Vorschlag des Arbeitgebers zuzustimmen. Da dieser gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen habe, Ziele mit der Klägerin zu vereinbaren, stehe der Frau die Prämie als Schadensersatz zu.


 

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