Vorsicht, falsche Steuerbescheide: So erkennen Sie Betrug

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Derzeit machen mal wieder gefälschte Steuerbriefe die Runde. In den Schreiben, die Verbraucherinnen und Verbraucher erreichen, geben sich Kriminelle als das Bundeszentralamt für Steuern aus und fordern Verzugszinsen von mehreren Hundert Euro für vermeintlich zu spät eingereichte Steuererklärungen. Überwiesen werden soll meist unverzüglich - innerhalb einer zweitägigen Frist. 

Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) gibt Tipps, wie Sie den Betrug entlarven können:

  • Mehrere Ungereimtheiten: Auf den ersten Blick mag die Post täuschend echt aussehen. Auf den zweiten Blick sind einige Dinge aber nicht stimmig. So stehen auf den unterschiedlichen Seiten etwa oft verschiedene Daten - zum Beispiel Februar auf der ersten, Mai auf der zweiten Seite. Auch Absenderfelder und Fußnoten unterscheiden sich oft.
     
  • Unpersönliche Anrede: Ungewöhnlich für Steuerschreiben - Empfängerinnen und Empfänger werden nicht namentlich angesprochen. Stattdessen beginnen die Schreiben mit «Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler». Finanzämter kennen und nutzen jedoch Namen und Steuer-ID des Empfängers und verwenden die Daten auch in der Kommunikation. Falls doch eine Steuer-ID angegeben sein sollte, gleichen Sie sie mit der eigenen ab - meist ist sie falsch.
  • Ungewöhnliche Zuständigkeiten: Für Steuererklärungen ist der Lohi zufolge ausnahmslos das örtliche Finanzamt zuständig. Bei entsprechenden Forderungen müsste also das örtliche Finanzamt der Absender sein, in keinem Fall das Bundeszentralamt für Steuern.
     
  • Ausländische IBAN: Keine deutsche Behörde unterhält Konten im Ausland. Auf den Schreiben beginnt die Kontoverbindung, auf die das Geld überwiesen werden soll, jedoch häufig mit «ES» für Spanien. Eine deutsche IBAN würde mit der Buchstabenfolge «DE» beginnen.
     
  • Finanzamt fragen: Entdecken Sie selbst nach den Punkten 1 bis 4 keine Ungereimtheiten, sollten Sie trotzdem unbedingt beim örtlich zuständigen Finanzamt nachfragen, ob wirklich eine Forderung gegen Sie im Raum steht. Suchen Sie sich die Nummer im Netz oder anhand des letzten Steuerbescheids heraus. 

(dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Mit Freude eine sinnvolle Arbeit machen - dieses Ziel steht für viele Menschen nicht mehr an erster Stelle. Laut einer Umfrage wollen vor allem junge Leute das Leben genießen - ohne sich abzuplacken.

Schritt für Schritt steigt der Mindestlohn in Deutschland - mit positiven Effekten auf die Einkommen vieler Beschäftigter. Wie die Unternehmen konkret betroffen sind, zeigt eine Umfrage.

Der Weinkonsum in Deutschland ist rückläufig: Im Schnitt trinken die Bürger eine Flasche Wein weniger pro Jahr. Während der Schaumweinabsatz stabil bleibt, sorgen laut dem Deutschen Weininstitut vor allem gestiegene Kosten und der demografische Wandel für ein Minus beim Weinverbrauch.

Die Produktion von Fertiggerichten in Deutschland ist binnen fünf Jahren um über 25 Prozent gestiegen. Besonders Nudel- und Fleischgerichte treiben das Wachstum voran, während der zeitliche Aufwand für die private Essenszubereitung nahezu stabil bleibt.

In vielen Betrieben des Gastgewerbes wird derzeit diskutiert, wie mit der ermäßigten Mehrwertsteuer bei Frühstücksbuffets und Pauschalen umgegangen werden muss. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums liefert hier Aufklärung.

Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu.

Jeder Vierte in Deutschland findet einer aktuellen Umfrage zufolge den für 2026 festgelegten Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde genau richtig. 40 Prozent finden den neuen Mindestlohn dagegen etwas oder sogar viel zu niedrig.

Seit Anfang des Jahres gelten neue, erhöhte Sätze für die Ausgleichsabgabe. Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen die Beschäftigungsdaten für das Vorjahr bis Ende März melden. Für das Kalenderjahr 2026 greift dabei erstmals eine neue Berechnungsgrundlage, die auf im Vorjahr erhöhten Sätzen basiert.

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Betriebe in Deutschland einer erweiterten Mitteilungspflicht, wenn sie Personal aus Nicht-EU-Staaten rekrutieren. Arbeitgeber sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige bereits im Rahmen des Anwerbeprozesses über verfügbare arbeits- und sozialrechtliche Beratungsangebote aufzuklären.

Die Bundesregierung hat die Sachbezugswerte für das Jahr 2026 angepasst. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Gastronomie und Hotellerie ändern sich damit die Sätze für freie Verpflegung und Unterkunft.