Wann man sich den Urlaub auszahlen lassen kann

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Geld statt Freizeit: Manche Beschäftigte würden sich ihren Urlaub gerne ausbezahlen lassen. Aber geht das überhaupt?

Im Regelfall ist das nicht möglich. Der gesetzliche Urlaub könne nicht ausgezahlt werden, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Damit sind die Urlaubstage gemeint, auf die Beschäftigte nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens Anspruch haben - also etwa vier Arbeitswochen. 

Diese Tage dienen der Erholung und müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen verwendet werden: Beschäftigte werden unter Fortzahlung ihres Gehalts oder Lohns von der Arbeit freigestellt und können zum Beispiel Ferien machen. Hat der Arbeitgeber entsprechende Hinweis erteilt, können die Urlaubstage auch verfallen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sie nicht nimmt.

Wann eine Auszahlung denkbar ist

Neben dem gesetzlichen Urlaub gibt es aber häufig noch einen übergesetzlichen Urlaub - also Tage, die über den gesetzlichen Anspruch hinaus gehen. Bei diesen Tagen kommt es auf die Rechtsgrundlage an, so Johannes Schipp. Werden etwa in einem Arbeitsvertrag sechs Wochen an Urlaub angeboten, dann zählen zwei dieser Wochen als übergesetzlicher Urlaub. Für diesen Zeitraum sei dann eine Auszahlung möglich.

Gelten für das Unternehmen Tarifverträge kann es aber anders aussehen. Hier hängt es dem Fachanwalt zufolge vom jeweiligen Inhalt des Vertrages selbst ab. In der Regel lassen die Vereinbarungen die Auszahlung der Tage im laufenden Arbeitsverhältnis nicht zu.

Urlaubsabgeltung wird außerdem oft zum Thema, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Wer seinen Urlaub wegen einer Kündigung nicht mehr nehmen kann, bekommt dafür Geld. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall laut Bundesurlaubsgesetz sogar verpflichtet, den Urlaub abzugelten.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Mit Freude eine sinnvolle Arbeit machen - dieses Ziel steht für viele Menschen nicht mehr an erster Stelle. Laut einer Umfrage wollen vor allem junge Leute das Leben genießen - ohne sich abzuplacken.

Schritt für Schritt steigt der Mindestlohn in Deutschland - mit positiven Effekten auf die Einkommen vieler Beschäftigter. Wie die Unternehmen konkret betroffen sind, zeigt eine Umfrage.

Der Weinkonsum in Deutschland ist rückläufig: Im Schnitt trinken die Bürger eine Flasche Wein weniger pro Jahr. Während der Schaumweinabsatz stabil bleibt, sorgen laut dem Deutschen Weininstitut vor allem gestiegene Kosten und der demografische Wandel für ein Minus beim Weinverbrauch.

Die Produktion von Fertiggerichten in Deutschland ist binnen fünf Jahren um über 25 Prozent gestiegen. Besonders Nudel- und Fleischgerichte treiben das Wachstum voran, während der zeitliche Aufwand für die private Essenszubereitung nahezu stabil bleibt.

In vielen Betrieben des Gastgewerbes wird derzeit diskutiert, wie mit der ermäßigten Mehrwertsteuer bei Frühstücksbuffets und Pauschalen umgegangen werden muss. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums liefert hier Aufklärung.

Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu.

Jeder Vierte in Deutschland findet einer aktuellen Umfrage zufolge den für 2026 festgelegten Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde genau richtig. 40 Prozent finden den neuen Mindestlohn dagegen etwas oder sogar viel zu niedrig.

Seit Anfang des Jahres gelten neue, erhöhte Sätze für die Ausgleichsabgabe. Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen die Beschäftigungsdaten für das Vorjahr bis Ende März melden. Für das Kalenderjahr 2026 greift dabei erstmals eine neue Berechnungsgrundlage, die auf im Vorjahr erhöhten Sätzen basiert.

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Betriebe in Deutschland einer erweiterten Mitteilungspflicht, wenn sie Personal aus Nicht-EU-Staaten rekrutieren. Arbeitgeber sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige bereits im Rahmen des Anwerbeprozesses über verfügbare arbeits- und sozialrechtliche Beratungsangebote aufzuklären.

Die Bundesregierung hat die Sachbezugswerte für das Jahr 2026 angepasst. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Gastronomie und Hotellerie ändern sich damit die Sätze für freie Verpflegung und Unterkunft.