Was passiert nach der Kündigung mit dem Resturlaub?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Bei einer Kündigung stellt sich auch immer die Frage: Was passiert jetzt eigentlich mit dem Resturlaub? Stehen dem Gekündigten die Urlaubstage noch zu? Muss der Arbeitgeber sie ausbezahlen? Und was, wenn der Arbeitgeber den Resturlaub verweigert? 

Die gute Nachricht: Eine Kündigung führt nicht dazu, dass der Resturlaub verfällt, berichtet der Bund-Verlag. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um eine ordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung geht.

Die noch offenen Urlaubstage bleiben Beschäftigten bei einer Kündigung also erhalten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, den Resturlaub innerhalb ihrer Kündigungsfrist zu nehmen. 

Verweigert der Arbeitgeber das aus betrieblichen Gründen - zum Beispiel, weil eine Nachfolgerin auf einer wichtigen Position eingearbeitet werden muss - muss der Urlaub vom Arbeitgeber abgegolten werden, so der Bund-Verlag. Was heißt das konkret? Urlaubstage, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, müssen ausbezahlt werden. So ist es im Bundesurlaubsgesetz geregelt.

Urlaubstage übertragen

Unter Umständen können Beschäftigte ihren Urlaub auch beim neuen Arbeitgeber nehmen. Der neue Arbeitgeber könne diesen übertragenen Urlaub nicht verweigern und Beschäftigte auch nicht darauf verweisen, den Urlaub beim alten Arbeitgeber einzufordern, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem Juni 2021. Der ehemalige Arbeitgeber muss Beschäftigten dann eine Bescheinigung über den genommenen oder ausgezahlten Urlaub ausstellen, damit der neue Arbeitgeber weiß, wie viele Urlaubstage Beschäftigten im Kalenderjahr noch zustehen. 

Wichtig: Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende, können Beschäftigte noch nicht verbrauchte Urlaubstage nicht beim neuen Arbeitgeber ins neue Jahr übertragen lassen. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Ferienzeit, alle wollen weg – aber wer darf zuerst? Arbeitgebende müssen bei der Urlaubsplanung soziale Aspekte berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Eltern Vortritt haben, muss es aber nicht.

Rund 8,70 Euro für eine Tasse Cappuccino - dieser Preis an einer Raststätte in Österreich sorgte zuletzt für Aufsehen. Doch anderswo in Europa werden vereinzelt zweistellige Preise für Kaffee verlangt. Wie leistbar ist das Getränk in europäischen Ländern? Ein Überblick

Die erweiterte Verdienstungleichheit in Deutschland stagniert. Laut aktuellem Bericht des Statistischen Bundesamtes liegt der Gender Gap Arbeitsmarkt weiterhin bei 37 Prozent, wobei erhebliche Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen bleiben.

Das deutsche Gastgewerbe kämpft weiterhin mit den Folgen der Krise. Im Jahr 2025 lagen die realen Umsätze fast 15 Prozent unter dem Niveau von 2019. Steigende Kosten und eine schwache Konsumstimmung belasten die Betriebe trotz nominaler Zuwächse.

Die aktuelle Dehoga-Umfrage zum Jahresauftakt 2026 belegt eine anhaltende Flaute im Gastgewerbe. Hohe Personalkosten und bürokratische Hürden belasten die Betriebe nach dem sechsten Verlustjahr in Folge massiv.

Die neue DIN 33463 definiert erstmals bundesweite Mindeststandards für Tagungspauschalen. Die Norm soll für mehr Transparenz im MICE-Markt sorgen und die Vergleichbarkeit von Hotelangeboten bei Veranstaltungen signifikant erleichtern.

Zwei Krankschreibungen ohne Unterbrechung – gibt das erneut für sechs Wochen Lohnfortzahlung? Ein Gericht stellt klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.

Der Zoll zieht Bilanz: Im Jahr 2025 führt das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe die Statistik der eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Mit einer Gesamtschadenssumme von 675 Millionen Euro und neuen digitalen Befugnissen verschärft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihr Vorgehen gegen illegale Beschäftigungsstrukturen.

Ein Arbeitnehmer kündigt und wird zwei Wochen vor Arbeitsende krankgeschrieben. Darf das einen Arbeitgeber stutzig machen und dazu bringen, keinen Lohn mehr zu zahlen?