Wie viel Verbot ist erlaubt? - Corona und die Grundrechte

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Der Oster-Gottesdienst in der Kirche verboten, das Familientreffen unmöglich, der Feiertagsausflug tabu: Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind die drastischsten Beschränkungen der Freiheitsrechte in der Geschichte der Bundesrepublik. Wer findet, dass der Staat zu weit geht, darf in einigen Bundesländern nicht einmal demonstrieren. Für den Rechtsstaat ist das eine enorme Herausforderung. Kommen die Grundrechte unter die Räder?

WO STEHT'S? - DAS PROBLEM MIT DER ERMÄCHTIGUNG

Grundlage aller Maßnahmen ist das Infektionsschutzgesetz. Es ermächtigt auch die Bundesländer, eigene Ge- und Verbote zu erlassen. Als «notwendige Schutzmaßnahme» dürfen unter anderem die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit und die Freizügigkeit eingeschränkt werden. Das Problem: Wann, warum, in welcher Form und für wie lange welche Rechte eingeschränkt werden dürfen, steht nirgendwo im Detail. Daran hat auch die eilige Überarbeitung Ende März nichts geändert.

Juristen sprechen in so einem Fall von einer fehlenden oder unzureichenden Ermächtigungsgrundlage. «Der Gesetzgeber hat der Regierung im Prinzip keine Vorgaben gemacht, welche Eskalationsstufen im Falle einer Pandemie bei der Beschränkung von Freiheitsrechten möglich und erforderlich sind», sagt Bijan Moini, Hausjurist der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). «Jetzt in Eilverfahren diese Abwägung leisten zu müssen, lastet den Gerichten enorm viel auf.»

NICHTS IST SICHER - DAS DILEMMA DER GERICHTE

Der Staat darf zum Infektionsschutz in Grundrechte eingreifen - aber nicht alles, was vorstellbar ist, ist auch rechtmäßig. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, das bedeutet: geeignet, erforderlich und angemessen. Was erst einmal einleuchtend klingt, stellt die Richter bei Corona vor ein kaum lösbares Problem. Denn selbst Experten fällt es schwer, vorherzusagen, welche Fallzahlen das Gesundheitssystem an seine Belastungsgrenze bringen würden. Und gleichzeitig weiß niemand so genau, welche Verbote und Beschränkungen notwendig sind, um die schweren Verläufe nicht in diesen Bereich ansteigen zu lassen.

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, spricht in der «Süddeutschen Zeitung» von einem Dilemma: «Es führt dazu, dass man derzeit keine ernsthaften rechtlichen Bedenken gegen die Maßnahmen erheben kann, auch wenn sie zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen führen.» Und: «Ich kann mir schon vorstellen, dass ein Richter sagt: Ich kann nicht die Verantwortung dafür übernehmen, den Schutz von Leben und Gesundheit hintanzustellen, selbst wenn die Freiheit der Person sehr wichtig ist.»

KLAGEN ÜBER KLAGEN - DIE WELLE DER EILANTRÄGE

Wie gegen alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt können sich die Menschen natürlich auch gegen die Corona-Verbote zur Wehr setzen. Landauf, landab gehen derzeit Eilanträge bei den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten ein. Die Internetseite «LexCorona», die sämtliche Rechtsakte und Urteile zum Thema sammelt, verzeichnete am Karfreitag schon mehr als 90 Gerichtsentscheidungen.

Erfolg haben bisher die wenigsten Kläger. «Die Gerichte sind sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, die Einschätzung der Behörden durch eigene Werturteile zu ersetzen», beobachtet Moini.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen mehrere Eilanträge zurückgewiesen. In ihren Entscheidungen stellen die Richter den Schutz von Gesundheit und Leben an oberste Stelle. Vor allem in einem Beschluss vom Karfreitag zum hessischen Verbot von Zusammenkünften in Kirchen lassen sie aber auch deutlich erkennen, wie sehr solche Maßnahmen an die Schmerzgrenze gehen: Sie sprechen von einem «überaus schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit». Für den Kläger, einen gläubigen Katholiken, seien die Nachteile «irreversibel».

WIE WEITER? - DIE BEDEUTUNG DER EXIT-STRATEGIE

Mit vielen Fragen werden sich die Gerichte erst in den nächsten Monaten oder gar Jahren in den Hauptsacheverfahren vertieft befassen können. Die GFF ist zuversichtlich, dass manches dann wieder zurechtgerückt wird - und will bei Bedarf auch selbst dafür streiten.

Besonders große Sorge bereiten den Bürgerrechtlern die strikten Versammlungsverbote in einigen Bundesländern. In einem Fall hat ein Gericht sogar eine Demonstration von zwei Personen untersagt, die Schutzmasken tragen und zueinander Abstand halten wollten.

Rechtsexperten sind sich außerdem einig, dass die schrittweise Lockerung der Corona-Maßnahmen eine entscheidende Rolle spielt. Der gestaffelte «Exit» sei «ein nicht nur praktisch naheliegender, sondern auch verfassungsrechtlich gebotener Weg», schreibt der frühere Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio in der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung». Auch Ex-Gerichtspräsident Papier meint: «Es muss alles getan werden, um Art und Ausmaß der Gefahren genauer einzugrenzen.» Auf Dauer könne man eine solche flächendeckende Beschränkung nicht hinnehmen. «Das muss befristet sein.»

Das mahnt am Karfreitag auch das Bundesverfassungsgericht an: Das Gottesdienst-Verbot sei bei jeder Verlängerung einer strengen Prüfung zu unterziehen - und, sobald das verantwortet werden kann, unter strengen Auflagen zumindest regional begrenzt zu lockern. (dpa)

F&A der GFF zu Corona und Grundrechten

Infektionsschutzgesetz, §§ 28 bis 31 zu Maßnahmen

Wiki "LexCorona" mit Rechtsakten und Gerichtsentscheidungen

BVerfG-Eilentscheidung zur bayerischen Corona-Verordnung

BVerfG-Eilentscheidung zu verbotener Demo

BVerfG-Eilentscheidung zum Gottesdienst-Verbot

Papier-Interview auf Sueddeutsche.de (für Abonnenten)

Gastbeitrag von Di Fabio auf FAZ.net (für Abonnenten)

GFF-Analyse zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit

Fachdebatte zum Coronavirus im "Verfassungsblog"

Infos zur Verwaltungsgerichtsbarkeit

Infos zu Eilverfahren in Karlsruhe

Infos zu Verfassungsbeschwerden


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Januar 2026 laut Destatis gestiegen. Besonders häufig betroffen war das Gastgewerbe, während die Forderungssummen deutlich zurückgingen.

Mitarbeitende, die zur Zigarette greifen, kosten Arbeitgeber bares Geld. Die durch Raucherpausen verlorene Arbeitszeit summiert sich im Jahr schnell auf mehrere Arbeitstage pro Person. Hinzu kommen häufigere gesundheitsbedingte Ausfälle. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es daher sinnvoll, Angestellte bei der Tabakentwöhnung aktiv zu unterstützen.

Wie lang erhalten Beschäftigte bei Krankheit weiter Lohn? Darüber wird in der Politik immer wieder diskutiert. Was die aktuellen Regeln besagen und was bei mehreren Krankheiten gilt. Ein Überblick.

Der Vorgesetzte nervt, die Kunden sowieso: Doch was davon darf ich nach außen tragen? Und wann handelt es sich eigentlich um ein Geschäftsgeheimnis? Ein Arbeitsrechtler klärt auf.

Auch wer gekündigt wurde, kann noch bei einer Betriebsratswahl kandidieren – und muss dafür Kontakt zur Belegschaft aufnehmen können. Wird der Zugang zum Betrieb komplett verwehrt, kann es sich um eine unzulässige Wahlbehinderung handeln.

Reisebüros und Reiseveranstalter stellen sich aufgrund des Nahost-Konflikts auf deutlich schlechtere Geschäfte und steigende Preise ein. Im März hat sich das Geschäftsklima in der Branche deutlich abgekühlt, wie das Ifo Institut in München mitteilt.

Die Beschäftigung im Gastgewerbe hat Anfang 2026 wieder das Vorkrisenniveau erreicht. Gleichzeitig bleiben offene Stellen deutlich unter den Werten von 2019, während sich die Arbeitslosigkeit unterschiedlich entwickelt.

Eine Umfrage von Evaneos und YouGov unter 1.551 Personen zeigt laut Mitteilung, dass KI-Chatbots bei der Reiseplanung bislang nur begrenzt genutzt werden. Demnach geben 75 Prozent der Befragten an, noch nie einen KI-Chatbot für die Planung einer Reise eingesetzt zu haben.

Eine aktuelle Umfrage zeigt, dass viele kleine Betriebe in Deutschland vor einer ungewissen Zukunft stehen. Vor allem bürokratische Hürden und der Mangel an Nachfolgern gefährden den Erhalt von praktischem Fachwissen und lokalen Strukturen.

Plant und finanziert eine Firma für Angestellte eine Abschiedsfeier, kann das Finanzamt die Betroffenen nicht dafür zur Kasse bitten. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.