Bundesgerichtshof beanstandet Geschäftspraktiken von Booking.com

| Hotellerie Hotellerie

In der langjährigen Auseinandersetzung zwischen dem Hotel Wikingerhof und dem Buchungsportal Booking.com hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben. Wie Volker Soyez, Partner der Kanzlei SGP Schneider Geiwitz, auf LinkedIn berichtet, stellte das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass das OLG-Urteil rechtsfehlerhaft war. In wesentlichen Punkten wies der BGH die Argumentation des Buchungsportals zurück.

[Worum geht es in diesem jetzt schon elf Jahre andauernden Rechtsstreit geht, sagt Markus Luthe, Hauptgerschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland, in einem aktuellen Blogpost]

Beanstandung von Rabattdarstellungen

Ein Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Darstellung von Hotelpreisen auf der Plattform. Nach Angaben von Soyez untersagt der BGH, Preise mit dem Hinweis auf einen bestimmten Prozent-Rabatt auszuzeichnen, wenn dieser lediglich auf einem internen Vergleich mit anderen Daten basiere. Erläuterungen, die erst beim Bewegen des Mauszeigers sichtbar würden, seien in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Auch eine Selbstverpflichtung von Booking.com gegenüber Verbraucherschutzbehörden nach Art. 9 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2394 reiche nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, da es an wirksamen Sanktionen fehle.

Datenhoheit und Provisionsmodelle

Nach Darstellung von Soyez könne das Vorenthalten von Gästekontaktdaten wie E-Mail-Adressen oder Mobilfunknummern gegenüber den Hotels als missbräuchlich eingestuft werden. Nach handelsvertreterrechtlichen Grundsätzen stünden diese Daten den Beherbergungsbetrieben zu.

In Bezug auf die sogenannten Ranking-Booster, für die Provisionen von bis zu 50 Prozent anfallen können, wies der BGH die Argumentation von Booking.com zurück, wonach die Freiwilligkeit der Nutzung einen Missbrauch ausschließe. Das Gericht verwies darauf, dass eine Prüfung der Angemessenheit der Provisionen unter anderem durch Vergleiche mit Flugvergleichsportalen und unter Berücksichtigung der Gewinnmargen des Unternehmens erfolgen könne. Außerdem deutete der BGH an, dass bestimmte Klauseln zu Ranking-Boostern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise nicht mit Transparenzvorschriften vereinbar seien.

Rückverweisung an das Oberlandesgericht Schleswig

Die Bewertung der Marktbeherrschung von Booking.com durch das OLG Schleswig hielt der Prüfung durch den BGH stand. Da der BGH jedoch Rechtsfehler bei der Beurteilung der Unterlassungsklage feststellte, muss das Oberlandesgericht Schleswig nun erneut über die Sache entscheiden.

Otto Lindner, Präsident des Hotelverbandes Deutschland (IHA), bezeichnete das Urteil auf LinkedIn als „wegweisend für die gesamte Portalökonomie“. Markus Luthe ergänzt: „Das Hauptanliegen des Wikingerhofs, die Feststellung der Unzulässigkeit der irreführenden Rabatt-Aktion von Booking.com, ist nun höchstrichterlich vom BGH im Sinne der Hotellerie und der Verbraucher selbst entschieden worden. Der Wikingerhof hat sich diesbezüglich bereits erfolgreich gegen die Übergriffigkeit und den Rechtsbruch des Buchungsportals gewehrt!“


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Condé Nast Traveller präsentiert zum 30. Mal seine Auswahl der weltweit besten neuen Hotels. In Europa überzeugen vor allem Projekte in historischen Gebäuden und nachhaltige Konzepte in Metropolen wie Frankfurt, Wien und Rom.

Der Scheelehof in Stralsund soll nach der Insolvenz im Verbund der Lieblingsplatz Hotels weitergeführt werden. Laut Pressemitteilung übernimmt Lieblingsplatz Hotels dabei die Rolle des System- und Konzeptgebers, während der operative Betrieb durch einen Betreiber aus dem Umfeld der Gruppe erfolgen soll.

Pressemitteilung

DIRS21 und ibelsa laden zur dritten Auflage des Branchenevents Hotelrizon am 18. Juni 2026 an den Blackfoot Beach nach Köln ein. Die Veranstaltung richtet sich gezielt an Hoteliers und Entscheider in der Privathotellerie und bietet einen praxisnahen Überblick über die neuesten Technologien und Strategien im modernen Hotelbetrieb.

Die Falkensteiner Michaeler Tourism Group hat das Falkensteiner Resort Capo Boi auf Sardinien übernommen. Nach zehn Jahren als Betreiber geht die Anlage nun vollständig in den Besitz des Unternehmens über.

Mit der Eröffnung von Terminal 3 am Flughafen Frankfurt hat das IntercityHotel einen neuen Standort direkt am Terminal in Betrieb genommen. Das Unternehmen verweist auf kurze Wege und ein Eröffnungsangebot für Gäste.

Mainz plant die Einführung einer Beherbergungsabgabe ab Juli 2026. Der Stadtrat entscheidet Anfang Mai über die Maßnahme, mit der zusätzliche Einnahmen für touristische Ausgaben erzielt werden sollen.

IHG Hotels & Resorts übernimmt elf europäische Standorte der Marke Pentahotels und wandelt diese bis 2027 in eigene Marken um. Das Projekt umfasst über 1.800 Zimmer in Deutschland, Belgien und Frankreich.

Accor erweitert die Präsenz in der Schweiz durch die Vertragsunterzeichnung für das Hotel Aeschi Interlaken. Das Haus im Berner Oberland soll nach einer Renovierung im Sommer 2026 als Teil der Handwritten Collection eröffnen.

Am 1. Mai 2026 eröffnet in Tornow das neue Beherbergungskonzept Greenview mit sechs Design-Chalets aus Holz. Das von den Brüdern Christian und Marko Schneider initiierte Projekt im Ruppiner Seenland setzt auf naturnahe Erholung und moderne Architektur.

Das Jumeirah Burj Al Arab in Dubai steht vor seiner ersten großen Restaurierung seit 1999. Unter der Leitung von Tristan Auer ist ein 18-monatiges Programm geplant, um das markante Gebäude zu modernisieren.