Sieg für Booking: OLG Düsseldorf hält Paritätsklauseln für erforderlich und verhältnismäßig

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Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat der seit 2015 anhängigen Beschwerde des Buchungsportals Booking gegen eine Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu den sogenannten Meistbegünstigungsklauseln stattgegeben. Das bedeutet: Das Gericht hält die engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig, um ein vom Buchungsportal behauptetes Trittbrettfahrerproblem durch illoyale Hotelpartner zu unterbinden. Booking.com darf niedrigere Preise auf Hotel-Webseiten untersagen. Der Hotelverband kritisiert die Entscheidung scharf.

„Die Entscheidung des Kartellsenats kommt nach dem überraschenden Verlauf der mündlichen Verhandlungen für uns nicht mehr unerwartet, doch sie trifft auf unser gänzliches Unverständnis“, kommentiert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), das richterliche Votum. „Sollte diese Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf Bestandskraft erlangen, wären die Hotels als mehr oder weniger abhängiger Vertragspartner den kleineren und größeren Gemeinheiten der marktdominanten Portalriesen zukünftig schutzlos ausgeliefert,“ kritisiert Lindner.

Mit der Entscheidung hält das OLG Düsseldorf die umstrittenen engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig, um ein vom Buchungsportal behauptetes Trittbrettfahrerproblem durch illoyale Hotelpartner zu unterbinden. Von dieser schon in der ersten mündlichen Verhandlung im Februar 2017 vorgetragenen rechtstheoretischen Argumentation ließ sich der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf Gericht auch nicht durch zusätzlich eingeholte umfassende Studien und Kundenbefragungen abbringen, obwohl aus Sicht der Bundeskartellamts und des Hotelverbandes Deutschland (IHA) als Beigeladener des Verfahrens die Beweislage nunmehr erdrückend ist, dass Trittbrettfahren kein nennenswertes Phänomen, sondern eine reine Schutzbehauptung des Buchungsportals ist. „Die rechtliche Beurteilung des OLG Düsseldorf stellt national wie international ein Novum dar, mit dem sich der 1. Kartellsenat auch in krassen Widerspruch zu seinen eigenen Entscheidungen in Sachen HRS und Expedia setzt,“ moniert IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. „Wir setzen also darauf, dass das Bundeskartellamt gegen den Ausschluss der Revision Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen wird und bis zur höchstrichterlichen Klärung Booking.com die Verwendung von Ratenparitätsklauseln auch in Deutschland weiterhin untersagt bleibt.“

Markus Luthe vom Hotelverband schreibt in einem Blogpost: „Auch kann nach der vom Bundeskartellamt vorgetragenen erdrückenden Beweislage kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen, dass Bestpreisklauseln zum Schutz vor trittbrettfahrenden Hoteliers nicht notwendig sind: Nicht einmal 1 Prozent der bei Booking.com ihre Hotelsuche startenden Nutzer „verirren“ sich zur Buchung noch auf eine Hotelwebsite. Und der Marktanteil von Booking.com kannte trotz der Untersagung der Ratenparitätsklauseln im Jahr 2015 bis heute nur eine Richtung – und zwar steil nach oben. Ganz offensichtlich hat das OLG Düsseldorf ein paar Basics außer Acht gelassen.“


 

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