Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in einer Grundsatzentscheidung die Anforderungen an die Mitbestimmung in der sogenannten Plattformökonomie präzisiert. Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, reichen reine Liefergebiete ohne eigene Managementstrukturen nicht aus, um einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Damit wurden vorangegangene Wahlen in mehreren deutschen Städten für ungültig erklärt.
Fehlende organisatorische Selbstständigkeit in Liefergebieten
Hintergrund der Verfahren waren Anfechtungen eines bundesweit tätigen Essenslieferanten. Das Unternehmen unterscheidet zwischen seinem Hauptsitz, sogenannten Hub-Cities mit Verwaltungspersonal, und Remote-Cities. In Letzteren sind ausschließlich Auslieferungsfahrer tätig, deren Arbeitsalltag nahezu vollständig über eine App gesteuert wird. In Städten wie Braunschweig, Kiel und Bremen hatten die dortigen Fahrer in den Jahren 2022 und 2023 eigene Arbeitnehmervertretungen gewählt.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen und erklärte diese Wahlen für unwirksam. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den Liefergebieten weder um eigenständige Betriebe noch um selbstständige Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Eine betriebsratsfähige Einheit setze zwingend eine eigene organisatorische Leitung oder zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.
Digitale Steuerung ersetzt keine Leitungsmacht
Das Gericht stellte klar, dass diese gesetzlichen Maßstäbe auch dann gelten, wenn die Arbeit digital organisiert wird. Die bloße Zusammenfassung von Fahrern in einem Liefergebiet und die Erstellung eines gemeinsamen Dienstplans genügen demnach nicht für die Bildung eines Betriebsrats. Auch die Tatsache, dass die Beschäftigten vor Ort eine Interessengemeinschaft bilden, ersetze die fehlende Leitungsmacht nicht.
„Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird“, so die Begründung des Gerichts. Da die personellen Entscheidungen zentral am Unternehmenssitz getroffen werden und in den Außenstandorten keine lokale Führungsebene existiert, fehlt die rechtliche Grundlage für separate Gremien.
Gewerkschaft kritisiert Realitätsferne der Entscheidung
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) reagierte mit deutlicher Kritik auf das Urteil. Mark Baumeister, NGG-Referatsleiter Gastgewerbe, erklärte: „Das BAG blendet unserer Auffassung nach die Realität digital gesteuerter Arbeit aus. Wer Beschäftigte per App steuert, kontrolliert und sanktioniert, übt Leitungsmacht aus – auch ohne physische Präsenz.“
Die Arbeitnehmervertreter befürchten, dass Plattformunternehmen durch diese Rechtsprechung Mitbestimmungsstrukturen systematisch erschweren können. Die Gewerkschaft fordert die Bundesregierung auf, gesetzliche Regelungslücken zu schließen, um die Mitbestimmung in der Kurierbranche rechtssicher zu verankern. Dies sei insbesondere angesichts von Berichten über geplante Auslagerungen an Subunternehmen notwendig, um faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.













