DEHOGA kritisiert Heils Pläne zu Mini- und Midijobs

| Politik Politik

Das Bundesarbeitsministerium hat den DEHOGA Bundesverband um Stellungnahme zu seinem Referentenentwurf zur Neujustierung der Mini- und Midijobs gebeten.  Außer der bereits im Koalitionsvertrag im Zusammenhang mit der Mindesterhöhung angekündigten Heraufsetzung der Minijob-Verdienstgrenze enthalte der noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmte Entwurf zwei völlig kontraproduktive Belastungen das Gastgewerbe, die der DEHOGA scharf kritisiert hat.

Die Heraufsetzung der Minijob-Verdienstgrenze von 450 auf 520 Euro zum 1. Oktober 2022 stelle einen Schritt in die richtige Richtung dar, wenn sie auch die Mindestlohnentwicklung nicht vollständig abbilde und daher hinter den Wünschen vieler Minijobber und Unternehmer zurückbleibe, so der Verband.

Die Heraufsetzung der Verdienstgrenze auf 520 Euro sei ein Kompromiss im Koalitionsvertrag. Mit Blick auf die sich im Frühjahr und Sommer abzeichnenden akuten personellen Engpässe sei es aber wichtig, die Verdienstgrenze bereits zum 1. April anzuheben, plädiert der DEHOGA in seinem Papier. Dies sei auch im Interesse der Minijobber, die während der Pandemie von erheblichen Einnahmeverlusten getroffen gewesen seien.

Auch die Dynamisierung der Grenze entsprechend der zukünftigen Mindestlohnentwicklungen sei folgerichtig und überfällig, wenn man nicht die Minijobs immer weiter entwerten wolle. Würde man allerdings die Mindestlohnentwicklung seit 2015 nachvollziehen, müsste die Verdienstgrenze jetzt schon bei 634 Euro liegen, rechnet der DEHOGA vor.

Als bürokratisches Monster strikt abzulehnen sei dagegen die geplante Pflicht zur elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung. Nach den Vorstellungen des Arbeitsministers sollen ab dem 1. Oktober Branchen wie Gebäudereinigung, Bauwirtschaft und eben auch Gastgewerbe den Beginn der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzeichnen.

Der Bußgeldrahmen für die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Arbeitszeitaufzeichnung liegt bei 30.000 Euro. Der Gesetzentwurf selbst geht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von im Saldo 500 Millionen Euro aus. Diese Summe dürfte deutlich zu niedrig angesetzt sein, glaubt der DEHOGA, da dabei laufende Kosten für den Betrieb der elektronischen Systeme nicht berücksichtigt würden und da sich die behaupteten Einsparpotenziale durch Digitalisierung in kleineren Betrieben gar nicht realisieren ließen.

Ein weiterer großer „Pferdefuß“ laut DEHOGA: Mit der geplanten Heraufsetzung der Midijob-Grenze von 1.300 auf 1.600 Euro solle durch die Hintertür eine deutliche Kostenbelastung der Arbeitgeber verbunden werden. Bisher sei es nämlich so, dass im sogenannten Übergangsbereich Arbeitgeber den normalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zahlen, während Arbeitnehmer einen reduzierten, gleitend bis zum Normalsatz ansteigenden Beitrag zahlen. Sie erhalten trotzdem die vollen Leistungen aus der Sozialversicherung.

Wenn es nach dem Bundesarbeitsministerium geht, sollen die Sozialversicherungsbeiträge der Midijobber zukünftig nicht mehr solidarisch durch die Gemeinschaft gestützt werden. Sondern die Kosten für die, aus Sicht des DEHOGA begrüßenswerte, finanzielle Entlastung der Geringverdiener würden einseitig deren Arbeitgebern auferlegt. Denn die Differenzierung zwischen dem Normalsatz und dem reduzierten Arbeitnehmeranteil solle der Arbeitgeber zahlen. Die konterkariere die Ziele des Koalitionsvertrages, sagt der DEHOGA. Arbeitgeber mit vielen Teilzeitbeschäftigten und vielen geringqualifizierten Mitarbeitern würden systematisch abgestraft.

Gegen diese, aus Sicht des DEHOGA „unangebrachten Belastungen der Branche“ hat sich der Verband gegenüber den Ampel-Koalitionären aufgestellt in seiner Stellungnahme positioniert. 


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Der Jahreswechsel 2026 markiert für das deutsche Gastgewerbe einen Wendepunkt bei den steuerlichen Rahmenbedingungen. Während eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen die Betriebe entlastet, fordern neue gesetzliche Vorgaben beim Mindestlohn, höhere CO2-Preise und digitale Verwaltungsprozesse die Branche heraus.

Ab Januar 2026 müssen Gastronomen in Freiburg für Einwegverpackungen eine kommunale Steuer entrichten. Damit wird Freiburg nach Städten wie Konstanz ein weiterer Standort im Südwesten, der Einwegverpackungen mit einer lokalen Verbrauchssteuer belegt. In anderen Bundesländern bleibt die Lage hingegen uneinheitlich.

Spätestens zum 31. Dezember 2026 muss die Evaluierung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags in Deutschland abgeschlossen sein. Sie soll festhalten, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichend sind, wie wirkungsvoll sie sich zeigen und wo Nachbesserungsbedarf ist. Neue Maßnahmen könnten dann ab 2028 in Kraft treten, denn solange läuft die bisherige Version des Glücksspielstaatsvertrags.

Die Bundesregierung hat das neue EinfachMachen-Portal freigeschaltet. Damit existiert erstmals eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene, über die Bürger, Unternehmen, Verbände und Verwaltungsangestellte bürokratische Hindernisse direkt melden können.

Das OVG Münster bestätigt Rückforderungen von Corona-Hilfen im Bereich der Eventorganisation. Während das Gericht die strengen EU-Vorgaben für Entschädigungen betont, stellt der DEHOGA klar, dass das Urteil keinen großen Anlass zur Besorgnis für das Gastgewerbe bietet.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt und damit den Weg für eine dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für den Verzehr von Speisen in Restaurants und Cafés unbefristet der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.

Mit einem neuen Onlineportal will die Regierung erfahren, wo Bürger und Unternehmen im Alltag auf Hürden stoßen – und setzt dabei auch auf Künstliche Intelligenz.

Die Gastronomie bekommt dauerhaft den Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent, um die wirtschaftliche Existenz der Betriebe zu sichern. Da massiv gestiegene Kosten für Personal und Lebensmittel die Margen unter Druck setzen, planen die meisten Unternehmen keine Preissenkungen, sondern nutzen die steuerliche Entlastung zur Stabilisierung ihrer Geschäfte.

Mit der Rückkehr zu 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Speisen zum 1. Januar 2026, kommen neue administrative Herausforderungen auf Gastronomen zu. Ein aktuelles Merkblatt des DEHOGA gibt nun wichtige Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Silvesterveranstaltungen, Pauschalangeboten und Anzahlungen.

Mit Kurzarbeit können Unternehmen Flauten überbrücken, ohne Beschäftigte entlassen zu müssen. Derzeit läuft die Wirtschaft nicht wie erhofft. Die Regierung zieht Konsequenzen.