Freistellung von Rundfunkbeiträgen wegen Corona

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Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben sich gestern, auch auf Drängen von DEHOGA und Hotelverband, auf weitere Entlastungen für besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen verständigt. Sie weiten anlässlich des Teil-Lockdowns in den Monaten November und Dezember die Möglichkeit für Unternehmen aus, sich von der Rundfunkbeitragspflicht freistellen zu lassen.

Unternehmen können eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn die Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate (90 Tage) geschlossen war. Der Schließungszeitraum muss aber – anders als bislang – nicht mehr aus drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen. Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können sämtliche Tage, an denen Ihre Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammengerechnet werden, also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020. Das heißt, bei Hinzurechnung bisher nicht berücksichtigter oder weiterer Zeiträume können nun Freistellungen erfolgen bzw. verlängert werden.
 
Freistellungsanträge sollen jedoch erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden. Nachweise seien dem Antrag laut Auskunft des Beitragsservice nicht beizufügen.

Weitergehende Informationen sowie das entsprechende Antragsformular stellt der Beitragsservice auf seiner Website rundfunkbeitrag.de zur Verfügung.
 
Über den Hotelverband Deutschland (IHA) wurde beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nachgefragt, wie diese „aufgrund coronabedingter behördlich angeordneter Schließung“ definieren und ob hierunter auch Gaststätten und Restaurants fallen, die noch Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten, und Hotels, die derzeit noch einige wenige Geschäftsreisende beherbergen. Eine solche Regelung wäre dann übereinstimmend mit der beihilferechtlich konformen Definition der Bundesregierung und der Bundesländer für die „November- und Dezemberhilfe“.


 

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