Kein Arbeitslosengeld für Ungeimpfte?

| Politik Politik

Die bereits für Mitte März beschlossene Impfpflicht für Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen rückt näher. Über die allgemeine Impfpflicht wird im Bundestag und weit über das Parlament hinaus noch heiß diskutiert. Doch was passiert eigentlich, wenn ein Ungeimpfter seinen Job verliert? Bekommt er dann etwa überhaupt Arbeitslosengeld? Laut Bundesagentur für Arbeit bestehen gravierende Unterschiede zwischen einrichtungsbezogener und allgemeiner Impfpflicht.

Der Vorstandsvorsitzende der Nürnberger Bundesagentur für Arbeit, Detlef Scheele, hat das Problem am vergangenen Wochenende auf den Tisch gelegt - und prompt beißende Kritik von FDP-Bundesvize Wolfgang Kubicki geerntet. «Dass man Menschen in den Senkel stellt einfach aufgrund ihres Impfstatus, wird mittlerweile für mich unerträglich», sagte der FPD-Politiker, der auch im Bundestag gegen eine allgemeine Impfpflicht zu Felde zieht, am Sonntagabend bei «Bild»-TV. Linken-Politikerin Sahra Wagenknecht wähnt gar «Willkür und soziale Erpressung», wie sie der «Bild» anvertraute.

Blick in die Gesetzbücher

Ein Blick in die Gesetzbücher hilft weiter - zumindest einen Schritt. Die Bundesagentur muss - zum Beispiel bei der Vergabe von Arbeitslosengeld - nach Rechtslage entscheiden. Und das Sozialgesetzbuch III sieht in Paragraf 138 eindeutig vor, dass sich jeder, der Arbeitslosengeld beziehen möchte, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss. Das heißt im Klartext, er muss einen Job annehmen, der ihm etwa von der Arbeitsagentur angeboten wird, wenn er dazu geeignet ist und die Arbeit unter bestimmten Gesichtspunkten zumutbar ist - egal in welcher Branche.

Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bedeutet das: Wer wegen der fehlenden Impfung von seinem Arbeitgeber gekündigt oder freigestellt wird, kann in der Regel Arbeitslosengeld beziehen - vorausgesetzt, er stellt sich grundsätzlich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung und ist grundsätzlich bereit, unabhängig von der Branche den Job zu wechseln. Für die Praxis dürfte das zumindest ein Hintertürchen sein, durch das die Betroffenen schlüpfen können.

Recht auf Seite der Arbeitgeber

Kommt es zu einer allgemeinen Impfpflicht, könnte aber auch diese Tür zu sein. Denn: Ein Ungeimpfter stünde dann auch nicht mehr für Tätigkeiten in anderen Branchen zur Verfügung - die Impfpflicht würde ja für die Ausübung aller Berufe gelten. Arbeitgeber hätten wohl das Recht, Ungeimpfte bei der Jobsuche nicht zu berücksichtigen, glaubt Scheele. Die Bundesagentur müsste dann prüfen, ob eine Sperrzeit vom Arbeitslosengeld verhängt werden müsse, argumentierte der BA-Chef in den Zeitungen der Funke-Gruppe.

Kubicki brachte dies zum Schäumen: «Ich finde es unverfroren, in der jetzigen Phase mit solchen Anregungen zu kommen», sagte Kubicki bei «Bild»-TV. «Die Gefahr geht doch nicht von Ungeimpften aus, sondern von Infizierten.» Man müsste also sagen: «Wer sich infiziert, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er ja seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Da wird Herr Scheele sofort erkennen, dass das kompletter Unsinn ist.»

Gesetzgeber am Zug

Ein Sprecher der Bundesagentur betonte am Montag, der Gesetzgeber sei am Zug. Wenn in der Gesetzgebung für eine allgemeine Impfpflicht entsprechende Möglichkeiten geschaffen würden, dann sei die Bundesagentur selbstverständlich auch an eine gegebenenfalls neue Rechtslage gebunden.

Der Bundestag hat am Mittwoch in einer Orientierungsdebatte erstmals ausführlich über die Einführung einer allgemeinen Corona-Impfpflicht in Deutschland diskutiert. Die Ampel-Koalition hat vereinbart, dass die Abgeordneten in freier Abstimmung ohne die sonst üblichen Fraktionsvorgaben beraten und entscheiden sollen. Entschieden werden könnte nach SPD-Planungen im März. Eine Gruppe um Kubicki will eine Impfpflicht generell verhindern. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

In Italien war alkoholfreier Wein lange ein Tabu: Traditionalisten fürchteten eine Verwässerung der italienischen Weinkultur. Nach langen Debatten ist der Weg für die inländische Produktion nun frei.

Zum Beginn des neuen Jahres begrüßt der Hotelverband Deutschland (IHA) die Welcome Hotels als neues Mitglied in seinen Reihen. Die Hotelgruppe mit Sitz in Frankfurt am Main ist mit derzeit 14 Häusern in Deutschland vertreten.

In Österreich wird die Handhabung von Trinkgeldern im Hotel- und Gastgewerbe vereinheitlicht. Eine neue Verordnung ersetzt die neun unterschiedlichen Landesregelungen durch bundesweite Pauschalen, schafft Rechtssicherheit und stärkt die Auskunftsrechte der Mitarbeiter.

Mit Blick auf die Finanzierungsprobleme der Rentenkasse hält es Bayerns Ministerpräsident Markus Söder für nötig, dass die Deutschen länger arbeiten und sich seltener und kürzer krankschreiben lassen.

Der Jahreswechsel 2026 markiert für das deutsche Gastgewerbe einen Wendepunkt bei den steuerlichen Rahmenbedingungen. Während eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen die Betriebe entlastet, fordern neue gesetzliche Vorgaben beim Mindestlohn, höhere CO2-Preise und digitale Verwaltungsprozesse die Branche heraus.

Ab Januar 2026 müssen Gastronomen in Freiburg für Einwegverpackungen eine kommunale Steuer entrichten. Damit wird Freiburg nach Städten wie Konstanz ein weiterer Standort im Südwesten, der Einwegverpackungen mit einer lokalen Verbrauchssteuer belegt. In anderen Bundesländern bleibt die Lage hingegen uneinheitlich.

Spätestens zum 31. Dezember 2026 muss die Evaluierung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags in Deutschland abgeschlossen sein. Sie soll festhalten, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichend sind, wie wirkungsvoll sie sich zeigen und wo Nachbesserungsbedarf ist. Neue Maßnahmen könnten dann ab 2028 in Kraft treten, denn solange läuft die bisherige Version des Glücksspielstaatsvertrags.

Die Bundesregierung hat das neue EinfachMachen-Portal freigeschaltet. Damit existiert erstmals eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene, über die Bürger, Unternehmen, Verbände und Verwaltungsangestellte bürokratische Hindernisse direkt melden können.

Das OVG Münster bestätigt Rückforderungen von Corona-Hilfen im Bereich der Eventorganisation. Während das Gericht die strengen EU-Vorgaben für Entschädigungen betont, stellt der DEHOGA klar, dass das Urteil keinen großen Anlass zur Besorgnis für das Gastgewerbe bietet.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt und damit den Weg für eine dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für den Verzehr von Speisen in Restaurants und Cafés unbefristet der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.