Angesichts der dauerhaften Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 Prozent zum 1. Januar 2026 herrscht in der Branche Klärungsbedarf. Der DEHOGA Bundesverband hat dazu nun eine aktuelle Information vorgelegt. Das Dokument dient als Orientierungshilfe für Gastronomen und Hoteliers, um die komplexen Abgrenzungsfragen zwischen Speisen, Getränken und verschiedenen Dienstleistungsformen rechtssicher zu lösen.
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Stichtagsregelung und die Besonderheit der Silvesternacht
Ein zentraler Punkt des Merkblatts ist die korrekte steuerliche Erfassung zum Jahreswechsel. Da ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung für den Steuersatz maßgeblich ist, entstehen in der Silvesternacht besondere Konstellationen. Das Dokument erläutert anhand von Beispielen, wann für Bewirtungen noch der alte Satz von 19 Prozent greift und unter welchen Bedingungen bei Silvesterpartys bereits der reduzierte Satz angewendet werden kann.
Aufteilungspflicht bei Pauschalangeboten
Da die Steuersenkung explizit nicht für Getränke gilt, sieht sich die Branche mit einem gesetzlichen Aufteilungsgebot konfrontiert. Das Merkblatt gibt Hilfestellung, wie Pauschalpreise bei Frühstücksbuffets, Tagungspauschalen oder Kombi-Menüs kalkulatorisch aufgespalten werden müssen. Hierbei wird insbesondere auf die Möglichkeit von Pauschalwerten für Getränkeanteile und die steuerliche Behandlung von Business-Packages in der Hotellerie eingegangen.
Differenzierung zwischen Service und Lieferung
Ein weiterer Schwerpunkt der Information ist die Unterscheidung zwischen Restaurantdienstleistungen und reinen Speisenlieferungen. Während der Verzehr im Haus ab 2026 generell begünstigt ist, gelten für den Bereich Außer-Haus-Verkauf und Catering weiterhin spezifische Regeln, insbesondere bei Luxuslebensmitteln. Der Leitfaden klärt zudem über die Handhabung von Anzahlungen und die steuerlichen Folgen bei der Einlösung von Gutscheinen auf, die noch vor der Umstellung erworben wurden.
Rechtliche Ansprüche auf Preisanpassung
Abschließend thematisiert die Mitgliederinformation die zivilrechtliche Seite der Steuersenkung. Unter Verweis auf das Umsatzsteuergesetz wird dargelegt, in welchen Fällen Vertragspartner einen Anspruch auf einen wirtschaftlichen Ausgleich der Steuerdifferenz geltend machen könnten. Der Verband betont jedoch, dass die Informationen eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können.












