„Topf Secret“: Verwaltungsgericht Ansbach bestätigt DEHOGA-Auffassung

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Klage eines Hotels gegen die Herausgabe von Hygiene-Kontrollberichten über die Internetplattform „Topf Secret“ stattgegeben. Das Hotel muss die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung durch die Behörde zur Online-Veröffentlichung über das Portal nicht hinnehmen. Zuvor war das Verwaltungsgericht Augsburg in einem anderen Verfahren zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt, sprach sich aber für eine obergerichtliche Klärung aus. (Hier zur Pressemitteilung des Gerichts)

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Klage eines Hotels gegen die Herausgabe von Hygiene-Kontrollberichten über die Internetplattform „Topf Secret“ stattgegeben. Das Hotel muss die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung durch die Behörde zur Online-Veröffentlichung über das Portal nicht hinnehmen. Zuvor war das Verwaltungsgericht Augsburg in einem anderen Verfahren zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt, lies allerdings Berufung zu dass es einer obergerichtlichen Klärung bedürfe, um den aktuellen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Gäste haben nicht immer Anspruch auf diese Informationen.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsauffassung des DEHOGA zu „Topf Secret“ und erkennt die Grundrechtsbetroffenheit der Betriebe an. In der Pressemitteilung des VG Ansbach heißt es dazu: „Angesichts der zu erwartenden und vom Beigeladenen ausdrücklich angestrebten Veröffentlichung auf der Internetplattform ,Topf Secret` kann eine Herausgabe der Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die sicherstellen, dass das dem Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüberstehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Diese Anforderungen wurden vom Bundesverfassungsgericht für die Information der Verbraucher durch den Staat nach § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellt und von der Kammer im vorliegenden Fall auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG übertragen, da die Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ eine große Breitenwirkung erreicht, die vergleichbar mit einer Information von Seiten des Staates ist.“

Das Urteil liegt noch nicht vor. Die Berufung wurde in diesem Verfahren nicht zugelassen. Die unterliegende Behörde und der Beigeladene können jedoch Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.

Zu einer anderen Bewertung kam das Verwaltungsgericht Augsburg: Mit zwei gleichlautenden Urteilen vom 30. April hat das Gericht die Klagen von zwei Gastronomen gegen die Herausgabe der über die Plattform „Topf Secret“ angeforderten Kontrollberichte abgewiesen. (Tageskarte berichtete) Im Gegensatz zum VG Ansbach sieht das VG Augsburg die Behörden nicht in der Mitverantwortung bei Anträgen über „Topf Secret“. Allerdings hat das VG Augsburg in beiden Verfahren ausdrücklich die Berufung zugelassen und ausgeführt, dass es einer obergerichtlichen Klärung bedarf, um den aktuellen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Auch der DEHOGA drängt auf eine höchstrichterliche Entscheidung und gesetzliche Klarstellung: „Es kann nicht sein, dass die zuständigen Lebensmittelbehörden Kontrollberichte nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen veröffentlichen dürfen – ab einem zu erwartenden Bußgeld von 350 Euro, wobei bauliche Mängel und Dokumentationsmängel außen vor bleiben, zudem gilt hier eine Löschfrist von sechs Monaten – und andererseits auf „Topf Secret“ alle Kontrollberichte auf der Internetplattform veröffentlicht und diese auch dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden“, macht DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges deutlich. Diesen Widerspruch gelte es dringendst aufzuklären.


 

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