Unfall bei beruflich veranlassten Fahrten führt zu Werbungskosten

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Wem auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück ein Unfall passiert, kann die Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Das gilt auch für Unfälle auf bestimmten Umwegen, zum Beispiel zum Tanken oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft. «Die Belege für die Unfallkosten sollten aufbewahrt und für die Steuererklärung zusammengerechnet werden», rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören laut Finanzverwaltung sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen, etwa eine Taxirechnung, als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Verletzungen, die durch einen Unfall eingetreten sind. Für den Abzug ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Unfall durch ein Naturereignis, das Verhalten eines Dritten oder eigenes Verschulden herbeigeführt wurde.

Ausgabe in Anlage N eintragen

Ersatzleistungen durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung müssen abgezogen werden. Auch wer nur gelegentlich für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Fahrzeug nutzt, kann die Aufwendungen zur Beseitigung des Unfallschadens in vollem Umfang abziehen.

«Die selbst getragenen Unfallkosten bei einer beruflich veranlassten Fahrt sollten bei den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N bei sonstigen Kosten eingetragen werden», empfiehlt Karbe-Geßler.

Darüber hinaus können Kosten wie Schadensersatzleistungen an den Unfallgegner sowie Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Unfall als Werbungskosten berücksichtigt werden. (dpa)


 

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