Etwas steht ganz oben in der Google-Suche? Das muss doch seriös sein, hatte sich ein Mann aus Bayern gedacht, als er das Angebot in einer gelisteten Google-Anzeige entdeckte: einen Fahrradträger für knapp 490 Euro. Der Mann überwies das Geld an den vermeintlichen Fahrrad-Shop aus Stuttgart, erhielt die Ware aber nie. Denn es handelte sich um einen Fakeshop.
Ein Urteil des Amtsgerichts Starnberg (Az. 1 C 198/26) zeigt nun: Google muss für diesen Schaden haften und dem um seinen Auto-Fahrradträger geprellten Mann den Kaufpreis sowie Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.
Gericht: Google hätte besser prüfen können
Die Begründung: Durchschnittliche Nutzerinnen und Nutzer erwarten in den Suchergebnissen keine offensichtlich betrügerische Angebote. Dieses Vertrauen in die Seriosität der Anzeigen werde noch gestärkt, da Google selbst die Qualitätskontrolle und automatisierte Prüfung von Anzeigen hervorhebe.
Der Fake-Shop sei bereits als ein solcher von anderer Stelle identifiziert und an Google gemeldet gewesen. Das Ausspielen der Anzeige für den Fakeshop an prominenter Stelle ohne weitere Prüfung stelle damit eine Pflichtverletzung dar.
Soll heißen: Als Nutzer einer Suchmaschine darf man die berechtigte Erwartung haben, keine bezahlten betrügerischen Anzeigen oder Suchergebnisse ausgespielt zu bekommen.














