Anspruch auf Teilzeit: Was gilt für Arbeitnehmer?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Eine Vollzeitstelle passt für viele nicht zu den persönlichen Lebensentwürfen. Für andere wiederum ist es schlicht nicht möglich, in Vollzeit zu arbeiten - wegen familiärer Verpflichtungen etwa. Stellt sich die Frage: Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten?

«Ja, grundsätzlich hat man einen Anspruch», sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Das Recht auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. «Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird», steht dort in Paragraf 8.

Der Anspruch bestehe aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, schränkt Johannes Schipp ein. Zum einen muss der eigene Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Wichtig sei zudem das richtige Vorgehen bei der Beantragung. Die Verringerung der Arbeitszeit muss man dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn in Textform mitteilen. Das ist auch per Mail möglich. Außerdem müssen Arbeitnehmer angeben, wie sie die Arbeitszeit verteilen möchten.

Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers in der Regel zustimmen. Seine Entscheidung muss er innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, «spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn der Teilzeittätigkeit», so Schipp. «Wenn bis dahin nichts passiert, dann bleibt es bei den Wünschen des Arbeitnehmers und die Teilzeit gilt als bewilligt.»

Es sei bei Teilzeitverlangen aber gar nicht so selten, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen können, so Schipp. Vor Gericht sei es für Arbeitgeber jedoch nicht einfach, dringende betriebliche Gründe geltend zu machen, die gegen einen Teilzeitwunsch sprechen. «Die Latte liegt da ziemlich hoch», sagt der Arbeitsrechtler.

Denkbar sei beispielsweise, dass der Arbeitgeber keine Fachkraft finden kann, die offene Arbeitszeiten der Teilzeitkraft abdecken könnte, weil es sich um eine hoch spezialisierte Tätigkeit handelt.

Geht es allerdings darum, wie genau die Teilzeit gestaltet wird, haben Arbeitgeber schon eher Chancen, sich im Streitfall vor Gericht durchzusetzen, so die Einschätzung des Arbeitsrechtsexperten. So wird der Arbeitgeber es ablehnen dürfen, wenn zwei Teilzeitkräfte in seinem Unternehmen jeweils nur vormittags arbeiten wollen.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Produktion von Fleischersatzprodukten in Deutschland ist 2025 erstmals seit Jahren leicht zurückgegangen. Gleichzeitig stieg nach Angaben von Destatis sowohl die Fleischproduktion als auch der rechnerische Fleischverbrauch pro Kopf.

Nichts mehr zu tun, aber noch Arbeitszeit übrig? Einfach so nach Hause kann man dann meist nicht – der Arbeitgeber hat nämlich noch ein paar Optionen.

Der weltweite Weinkonsum ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 1957 gesunken. Wie die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) berichtet, lag der Konsum bei 208 Millionen Hektolitern. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 Prozent gegenüber 2024 und von 14 Prozent gegenüber 2018.

Nachdem viele Beschäftigte in der Corona-Pandemie dem Thüringer Gastgewerbe den Rücken gekehrt haben, hat die Branche die Lücken verstärkt mit ausländischen Mitarbeitern gefüllt. Ihre Zahl ist um 63 Prozent gestiegen.

Die Frankfurter Mook Group kritisiert in einem Newsletter die wachsende Bürokratiebelastung in der Gastronomie. Das Unternehmen verweist auf Zahlen des DEHOGA und fordert einen Abbau regulatorischer Vorgaben.

Laut der aktuellen ifo Konjunkturumfrage sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen aus Beherbergung und Gastronomie wirtschaftlich bedroht. Als Belastungen nennen die Betriebe unter anderem schwache Nachfrage, steigende Kosten und Bürokratie.

Trotz Firmenwagen das Privatauto genutzt? Wer so Dienstreisen macht, riskiert den Verlust des möglichen Steuervorteils. Warum Finanzämter künftig noch genauer hinschauen dürften.

Ein neuer Bewertungsreport von HolidayCheck untersucht Unterschiede im Umgang mit Online-Bewertungen zwischen den Generationen. Besonders die Generation Z bewertet laut Umfrage spontaner und stärker emotional geprägt.

Wenn der Chef die Urlaubswünsche für das ganze Jahr haben möchte, fängt das große Grübeln an. Denn nicht immer ist alles schon durchgeplant. Darf er das überhaupt verlangen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Wer für Unternehmen schlechte Google-Bewertungen entfernen oder beanstanden will, benötigt dafür unter Umständen eine rechtliche Zulassung. Hotelverband und DEHOGA sagen, was dies für das Gastgewerbe bedeutet.