Außengastronomie: Kurzinformation zur neuen Arbeitsstättenregel veröffentlicht

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat eine neue Arbeitsstättenregel (ASR) mit dem Titel „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“ herausgegeben. Diese ASR, genauer die ASR A5.1, wird von nun an für die Gastronomiebranche besonders in der Außengastronomie relevant sein, da sie den Arbeitsschutz bei Witterungseinflüssen wie UV-Strahlung regelt.

Praktische Umsetzung für Betriebe

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) und weitere Arbeitgeberverbände hatten den ursprünglich weitreichenden Entwurf der ASR kritisiert, was zu einer Überarbeitung und Straffung des Regelwerks führte. Trotz dieser Anpassungen bleibt die ASR umfangreich.

Um eine einfache und praktikable Umsetzung für die Gastronomie zu gewährleisten, hat die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) auf Wunsch des DEHOGA eine separate Kurzinformation für Arbeitsplätze im Freien entwickelt. Diese soll Betrieben helfen, sich schnell und effizient an die neuen Vorgaben anzupassen. Die BGN wurde für diese „kurzfristige und pragmatische Umsetzung“ gelobt.

Was die ASR und Empfehlungen bedeuten

Die neue ASR A5.1 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und gibt Arbeitgebern konkrete Vorgaben, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Neben der ASR wurden auch zwei begleitende Empfehlungen zur Arbeit bei Hitze und Kälte veröffentlicht.

Wichtig ist der Unterschied zwischen diesen Dokumenten: Während die ASR eine sogenannte Vermutungswirkung auslöst, was bedeutet, dass bei Einhaltung der Regeln davon ausgegangen werden kann, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind, lösen die Empfehlungen diese Wirkung nicht aus.

Für Betriebe, die sich eingehender mit dem vollständigen Regelwerk beschäftigen möchten, stehen die neue ASR A5.1 sowie die Empfehlungen zu Hitze und Kälte zur Verfügung.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Produktion von Fleischersatzprodukten in Deutschland ist 2025 erstmals seit Jahren leicht zurückgegangen. Gleichzeitig stieg nach Angaben von Destatis sowohl die Fleischproduktion als auch der rechnerische Fleischverbrauch pro Kopf.

Nichts mehr zu tun, aber noch Arbeitszeit übrig? Einfach so nach Hause kann man dann meist nicht – der Arbeitgeber hat nämlich noch ein paar Optionen.

Der weltweite Weinkonsum ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 1957 gesunken. Wie die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) berichtet, lag der Konsum bei 208 Millionen Hektolitern. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 Prozent gegenüber 2024 und von 14 Prozent gegenüber 2018.

Nachdem viele Beschäftigte in der Corona-Pandemie dem Thüringer Gastgewerbe den Rücken gekehrt haben, hat die Branche die Lücken verstärkt mit ausländischen Mitarbeitern gefüllt. Ihre Zahl ist um 63 Prozent gestiegen.

Die Frankfurter Mook Group kritisiert in einem Newsletter die wachsende Bürokratiebelastung in der Gastronomie. Das Unternehmen verweist auf Zahlen des DEHOGA und fordert einen Abbau regulatorischer Vorgaben.

Laut der aktuellen ifo Konjunkturumfrage sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen aus Beherbergung und Gastronomie wirtschaftlich bedroht. Als Belastungen nennen die Betriebe unter anderem schwache Nachfrage, steigende Kosten und Bürokratie.

Trotz Firmenwagen das Privatauto genutzt? Wer so Dienstreisen macht, riskiert den Verlust des möglichen Steuervorteils. Warum Finanzämter künftig noch genauer hinschauen dürften.

Ein neuer Bewertungsreport von HolidayCheck untersucht Unterschiede im Umgang mit Online-Bewertungen zwischen den Generationen. Besonders die Generation Z bewertet laut Umfrage spontaner und stärker emotional geprägt.

Wenn der Chef die Urlaubswünsche für das ganze Jahr haben möchte, fängt das große Grübeln an. Denn nicht immer ist alles schon durchgeplant. Darf er das überhaupt verlangen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Wer für Unternehmen schlechte Google-Bewertungen entfernen oder beanstanden will, benötigt dafür unter Umständen eine rechtliche Zulassung. Hotelverband und DEHOGA sagen, was dies für das Gastgewerbe bedeutet.