Ist eine Kündigung via WhatsApp rechtens?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Per WhatsApp oder Signal lässt sich viel erledigen - eine Kündigung gehört nicht dazu. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags per Nachricht einer Messenger-App ist rechtlich nicht wirksam. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. 

Gleiches gilt für Kündigungen via SMS oder E-Mail. Auch sie sind nicht rechtens. Die elektronische Form der Kündigung ist sogar dann nicht gültig, wenn beide Seiten diese im Vertrag vereinbart haben. 

Wie geht es nach so einer Kündigung weiter?

Die Antwort ist einfach: Erfolgt die Kündigung in einer unwirksamen Form, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Betroffene haben in der Regel sogar Anspruch auf Entgelt, auch wenn sie nicht arbeiten. Dazu drei wichtige Schritte: 

  • Damit der Arbeitgeber nicht davon ausgeht, dass die Kündigung akzeptiert wurde, sollte der Arbeitnehmer allerdings schriftlich mitteilen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis noch besteht.
  • Außerdem sollte man klarstellen, dass man weiterhin arbeitsbereit ist.
  • Vorsorglich schon einmal auf die wahrscheinlich folgende ordentliche Kündigung vorbereiten. In der Regel ist das Vertrauensverhältnis nach einer Kündigung via Whatsapp zerrüttet.

Arbeitnehmer, die eine Klage erwägen, sollten wissen: Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Abfindung. Im Zweifelsfall sollten Sie sich juristisch beraten lassen, rät die Rechtsanwaltskammer.

Richtig kündigen - so geht's

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein Geschäftsführer oder eine andere berechtigte Person sie selbst handschriftlich unterschreiben. 

Das Dokument ist dem Arbeitnehmer im Original zu übergeben. Ist das nicht möglich, kann es ihm auch per Post oder Boten zugestellt werden. Die Kündigungsfrist beginnt am Folgetag.

Übrigens: Die korrekte Form der Kündigung gilt nicht nur für Unternehmen. Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag, muss auch hier die Form gewahrt werden. Eine Kündigung via Whatsapp an einen Vorgesetzten ist auch hier nicht rechtens. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Produktion von Fleischersatzprodukten in Deutschland ist 2025 erstmals seit Jahren leicht zurückgegangen. Gleichzeitig stieg nach Angaben von Destatis sowohl die Fleischproduktion als auch der rechnerische Fleischverbrauch pro Kopf.

Nichts mehr zu tun, aber noch Arbeitszeit übrig? Einfach so nach Hause kann man dann meist nicht – der Arbeitgeber hat nämlich noch ein paar Optionen.

Der weltweite Weinkonsum ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 1957 gesunken. Wie die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) berichtet, lag der Konsum bei 208 Millionen Hektolitern. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 Prozent gegenüber 2024 und von 14 Prozent gegenüber 2018.

Nachdem viele Beschäftigte in der Corona-Pandemie dem Thüringer Gastgewerbe den Rücken gekehrt haben, hat die Branche die Lücken verstärkt mit ausländischen Mitarbeitern gefüllt. Ihre Zahl ist um 63 Prozent gestiegen.

Die Frankfurter Mook Group kritisiert in einem Newsletter die wachsende Bürokratiebelastung in der Gastronomie. Das Unternehmen verweist auf Zahlen des DEHOGA und fordert einen Abbau regulatorischer Vorgaben.

Laut der aktuellen ifo Konjunkturumfrage sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen aus Beherbergung und Gastronomie wirtschaftlich bedroht. Als Belastungen nennen die Betriebe unter anderem schwache Nachfrage, steigende Kosten und Bürokratie.

Trotz Firmenwagen das Privatauto genutzt? Wer so Dienstreisen macht, riskiert den Verlust des möglichen Steuervorteils. Warum Finanzämter künftig noch genauer hinschauen dürften.

Ein neuer Bewertungsreport von HolidayCheck untersucht Unterschiede im Umgang mit Online-Bewertungen zwischen den Generationen. Besonders die Generation Z bewertet laut Umfrage spontaner und stärker emotional geprägt.

Wenn der Chef die Urlaubswünsche für das ganze Jahr haben möchte, fängt das große Grübeln an. Denn nicht immer ist alles schon durchgeplant. Darf er das überhaupt verlangen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Wer für Unternehmen schlechte Google-Bewertungen entfernen oder beanstanden will, benötigt dafür unter Umständen eine rechtliche Zulassung. Hotelverband und DEHOGA sagen, was dies für das Gastgewerbe bedeutet.