Nicht immer witzig – Schlechte Aprilscherze am Arbeitsplatz können den Job kosten

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Manche Scherzkekse haben sich den 1. April rot im Kalender markiert - in diesem Jahr fällt er auf einen Freitag. Doch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich genau überlegen, mit wem und vor allem über wen sie Witze machen.

«Es gibt kein Recht darauf, Aprilscherze machen zu dürfen, oder eine rechtliche Ausnahmeregel für den 1. April», sagt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

Sätze wie «Ich wurde befördert!», «Der Chef liebt die Praktikantin!» oder «Das Unternehmen ist pleite!» können zwar eine starke Reaktion auslösen. Doch nicht immer haben sie als Aprilscherz die gewünschte Wirkung.

Schlechte Aprilscherze sind riskant

«Spaß am Arbeitsplatz ist notwendig, um das Sozialgefüge in der Belegschaft zu stärken», so Menssen. Doch: «Man sollte einen Scherz nur mit jemandem machen, mit dem man sich auch ansonsten gut versteht.» Außerdem sollte man sich sicher sein, dass derjenige Spaß versteht.

Ansonsten kann die Aktion nach hinten losgehen. Im schlimmsten Fall kann ein schlechter Scherz sogar den Job kosten. Ein Beispiel: «Wenn es sich jemand so sehr mit Arbeitskollegen und -kolleginnen verscherzt, dass niemand mehr mit ihm zusammenarbeiten will, kann dies ein Kündigungsgrund sein», sagt Menssen.

Achtung, Schadenersatz: Grenzen kennen und beachten

«Vermeiden sollten Arbeitnehmer Scherze, die Beleidigungen enthalten oder Dritten schaden», warnt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auch Witze mit diskriminierendem Charakter sollte man unbedingt bleiben lassen. «Der Betroffene hat dann gegenüber dem Arbeitgeber unter Umständen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld», sagt Bredereck und bezieht sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Tjark Menssen rät zudem dringend davon ab, eine Kündigung als Scherz auszusprechen. «Gleiches gilt für weitere Scherze mit Kostenfolgen für den Arbeitgeber.» Zum Beispiel die Ankündigung: «Ab 14 Uhr ist arbeitsfrei.» Entstehen Arbeitgebern bei solcherlei Scherzen Kosten, können sie gegenüber dem Verursacher Schadenersatzansprüche geltend machen.

Missverständnisse mit Kunden lassen sich schwer einfangen

Arbeitnehmende sollten es zudem unterlassen, sich als eine andere Person auszugeben - etwa Kunden gegenüber als Chef oder Chefin. Das geht in Richtung Identitätsklau und kann ebenfalls zu einer Abmahnung oder fristlosen Kündigung führen.

Witze gegenüber Personen außerhalb des Unternehmens seien generell unangebracht, sagt Alexander Bredereck. Missverständnisse mit Kunden, Lieferanten oder Konkurrenten ließen sich meist schwieriger wieder einfangen - und ein externer Schaden sei für Unternehmen oft schlimmer.

Scherze gegenüber Untergebenen sollten ebenfalls tabu sein. Wer etwa auf Kosten des Praktikanten Witze macht, wirkt unsympathisch, sagt Bredereck. Genauso können Scherze über Vorgesetzte zu Verstimmung führen. Manchmal hätten spätere Probleme da ihren Ursprung, so der Fachanwalt. Und wer will schon vom Vorgesetzten als Spaßvogel abgespeichert werden?

Rechtslage und Risiko richtig einschätzen

Als Experte für Kündigungsrecht landen bei Alexander Bredereck tatsächlich jedes Jahr mehrere Fälle von Aprilscherzen und Witzen auf dem Schreibtisch, die schiefgegangen sind und in der Folge zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung geführt haben.

«Zum Teil liegt es daran, dass der Scherz tatsächlich Schaden bei jemandem angerichtet hat, weil er sich aufgrund von falschen Informationen anders verhalten hat», sagt er. «Doch zum Teil verstehen Vorgesetzte Scherze auch absichtlich falsch, weil sie schon jemanden auf dem Kicker hatten, und den Witz als Anlass für eine Kündigung nutzen wollen.»

In jedem Fall machen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angreifbar, wenn sie Witze reißen oder anderen Streiche spielen. «Wer also an seinem Job hängt, sollte vorsichtig sein», rät Bredereck.

Bei Ärger schnell reagieren

Wer merkt, dass der eigene Witz schlecht ankam, missverstanden wurde oder jemanden verletzt hat, sollte sich laut Bredereck sofort entschuldigen - und zwar bei allen beteiligten Personen. Ist die Führungskraft bei der Entschuldigung nicht anwesend, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie proaktiv aufsuchen.

Eine Entschuldigung kann sich positiv auf eine mögliche Entscheidung vor dem Arbeitsgericht auswirken, etwa wenn eine Kündigung verhandelt wird. Es gebe Fälle, bei denen ein Urteil abgemildert wurde, weil sich eine Person sofort für ihr Verhalten entschuldigt hat. Das müsse aber schnell passieren, bevor ein Vorgesetzter seine Kündigungsabsichten formuliert hat, sagt der Arbeitsrechtsexperte.

Die Wogen in einem Nachgespräch glätten

«Je größer die Irritation, umso wichtiger ist es, mit dem Betroffenen persönlich über den Vorfall zu sprechen», rät Karriereberater Christoph Burger aus Stuttgart. Man sollte aber mit dem Reflexionsgespräch warten, bis der erste Ärger verflogen ist.

Mit etwas Abstand und genügend Zeit kann man dem Betroffenen - und gegebenenfalls auch der Führungskraft - seine Absichten dann nochmal klar darlegen. Burger ist zuversichtlich: «Bei einem guten Gespräch besteht die Chance, dass sich das Verhältnis dadurch neu justiert und sich so letztlich sogar verbessert.»


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

In vielen Branchen und Betrieben geht es längst nicht mehr ohne ausländische Fachkräfte. Die dahinterliegenden Zahlen zeigen klare Trends.

Sind Beschäftigte in Deutschland zu oft krank? Eine neue Studie stützt Kritiker. Die großen Arbeitsausfälle haben demnach erhebliche Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft.

Das wichtigste deutsche Konjunkturbarometer enttäuscht im Januar. Am Bau hellte sich die Stimmung der Unternehmen auf. Den Trend sieht das Ifo auch im Handel. Im Dienstleistungssektor und im Tourismus trübte sich das Geschäftsklima hingegen ein.

Dass simple Passwörter nicht sicher sind, hat wohl fast jeder schon einmal gehört - hält aber viele nicht davon ab, leichtsinnige Zugangsdaten zu verwenden. Eine Auswertung - und wie es besser geht.

Manchmal stellt einen das Universum hart auf die Probe: Man hat einen neuen Arbeitsvertrag gerade unterschrieben, aber plötzlich kommt ein noch besseres Angebot. Was tun? Lässt sich in diesem Fall das Arbeitsverhältnis beenden, bevor der Job überhaupt angefangen hat?

Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 hat branchenübergreifend Auswirkungen, trifft jedoch das Gastgewerbe in besonderem Maße. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes ist fast jeder zweite Arbeitsplatz in dieser Branche von der neuen Lohnuntergrenze betroffen.

Der aktuelle DATEV Mittelstandsindex belegt eine weiterhin schwierige Lage für mittelständische Betriebe. Während die Umsätze im Dezember erneut sanken und das Weihnachtsgeschäft im Handel schwach ausfiel, setzt sich insbesondere in der Gastronomie der personelle Rückbau fort.

Der Umgang mit Alkohol verändert sich in Deutschland. Viele verzichten einer Umfrage zufolge inzwischen ganz oder teilweise darauf, vor allem Jüngere.

Filmen verboten? Mitnichten. Unter Umständen dürfen Arbeitgeber Kameras am Arbeitsplatz installieren - sogar verdecktes Filmen kann erlaubt sein. Dafür braucht es in Deutschland aber sehr gute Gründe.

Trotz einer kurzfristigen Belebung im Herbst bleibt die wirtschaftliche Bilanz des deutschen Gastgewerbes im Vorjahresvergleich negativ. Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sind die preisbereinigten Erlöse im November 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat gesunken, während die nominalen Umsätze aufgrund der Teuerung gestiegen sind.