Aktuelle Informationen des Wirtschaftsministeriums zu den Corona-Hilfen

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Das Bundeswirtschaftsministerium hat in dieser Woche wieder aktuelle Informationen zu den Coronahilfen herausgegeben. Es geht um Überbrückungshilfen und Neustarthilfen, Antragsfristen und Endabrechnung. Ein Überblick.

Überbrückungshilfen und Neustarthilfen:

  • Abschlagszahlungen auf Überbrückungshilfe IV und Auszahlungen der Vorschüsseauf NSH 2022 – Anträge gibt es nur noch für Anträge, die bis zum 19. Mai 2022 eingehen. Alle Anträge, die danach eingereicht werden, erhalten erst Auszahlungen mit dem Bewilligungsbescheid. Unternehmen, die dringend einen Abschlag brauchen, sollten vor dem Datum einen Antrag einreichen.
  • Prüfung des Coronabezugs: Nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen stellt sich die Frage, ob in Anträgen geltend gemachte Umsatzeinbrüche tatsächlich noch coronabedingt sind. Bisher mussten Antragstellende auf Überbrückungshilfe gegenüber prüfenden Dritten soweit wie möglich darlegen, wieso die Umsatzeinbrüche coronabedingt waren und dazu eine Versicherung abgeben. Die oder der prüfende Dritte prüfte die Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und legte die Darlegung auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses werden ab Mitte April 2022 Fragen bei Erst- und Änderungsanträgen auf Überbrückungshilfe IV als Pflichtfelder aufgerufen. Weitere Infos dazu im Corona-Ticker. In der zweiten Maihälfte werden auch in den Anträgen zur Neustarthilfe 2022 Fragen zum Coronabezug gestellt werden.
  • Verkürzung des Wahlrechts zwischen Neustarthilfe (NSH) Plus und Überbrückungshilfe (ÜH) III Plus sowie NSH und ÜH III: Wegen des Auslaufens des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission am 30. Juni 2022 endet die Frist für Wechsel zwischen Neustarthilfe (NSH) Plus und Überbrückungshilfe (ÜH) III Plus sowie NSH und ÜH III am 15. Juni 2022. Auch hierzu Informationen im Corona-Ticker.
  • Start Wahlrecht/ Wechsel zwischen NSH 2022 und ÜH IV: Seit dem 16.05.2022 können Sie nach Antragstellung und Bewilligung von der Überbrückungshilfe IV zur Neustarthilfe 2022 wechseln und umgekehrt. Bitte kurze Antragsfrist bis 15. Juni 2022 beachten. Mehr dazu hier.

Überbrückungshilfe IV:

Die Überbrückungshilfe IV für das zweite Quartal2022 kann seit 1. April 2022 bis 15. Juni 2022 beantragt werden (über einen Änderungsantrag, der seit 22.4.22 freigeschaltet ist und über prüfende Dritte gestellt werden kann). Alle Infos hierzu finden Sie hier.

Neustarthilfen:

  • Seit 13. April 2022 können Anträge auf Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal 2022 gestellt werden. Das gilt für Direktantragsteller und prüfende Dritte. Frist ist 15. Juni 2022.
  • Wechsel des prüfenden Dritten möglich: Seit 4. April 2022 kann ein Antrag auf Neustarthilfe oder Neustarthilfe Plus auch durch andere prüfende Dritte übernommen und bearbeitet werden. Mehr dazu hier.

Neustarthilfen Endabrechnung:

  • Für die Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) kann seit 25. März 2022 die Endabrechnung eingereicht werden. Frist ist 30. September 2022. Für etwaige Rückzahlungen haben Direktantragsteller nach Aufforderung durch Schlussbescheid bis 31. Dezember 2022 Zeit.
  • Für die Neustarthilfe wurde die Frist für etwaige Rückzahlungen bis 30. September 2022 verlängert. Allen denjenigen, die noch keine Endabrechnung für die Neustarthilfe eingereicht haben, wurde letztmalig bis 31. Mai 2022 eine Möglichkeit zum Einreichen der Endabrechnung gegeben, denn leider haben immer noch nicht alle Neustarthilfe-Empfänger eine Endabrechnung eingereicht (Stand der Einreichungen Mitte Mai 93%), obwohl nur 25% eine Rückzahlung leisten müssen. Es sei daher auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Neustarthilfe – Endabrechnung einfach ist und dass man sofort eine unverbindliche Rückmeldung erhält, ob man (teilweise oder vollständig) den erhaltenen Vorschuss zurückzahlen muss, weil der befürchtete Rückgang der Einkünfte im ersten Halbjahr 2021 geringer als erwartet ausfiel. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Endabrechnung Neustarthilfe finden Sie hier.
  • Wer nach dem 31. Mai 2022 noch keine Endabrechnung eingereicht hat, muss den erhaltenen Vorschuss Neustarthilfe komplett zurückzahlen.

Serviceinfos:

  • Einige Empfänger der Corona-Zuschusshilfen haben sog. KONSENS-Mitteilungen erhalten. Was das ist, erfahren Sie hier.
  • Hier finden Sie die aktuelle Übersicht aller Maßnahmen mit einer Ergänzung zum Bundesprogramm Neustarthilfe Kultur. Es sei darauf hingewiesen, dass die Antragsfrist für Kredite des KfW-Sonderprogramms und des KfW-Schnellkredits, für Mittel aus dem  Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes und für Bürgschaften zu den Sonder-Corona-Konditionen zum 30. April 2022 ausgelaufen sind. Auch hier ist der Grund das Auslaufen des Befristeten Beihilferahmens am 30. Juni 2022.

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