Bayern: Neue Corona-Regeln für Hotels und Restaurants liegen vor

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Die bayerische Landesregierung hat aktualisierte Rahmenkonzepte für Gastronomie und Hotellerie veröffentlicht. Wichtigste Neuerung: Bedienbuffets und offene Buffets sind wieder möglich, ohne dass Einmalhandschuhe getragen werden müssen oder das Besteck einzeln verpackt werden muss. Der DEHOGA hat seine Merkblätter entsprechend aktualisiert.

Rahmenkonzept Beherbergung

Im Bayerischen Ministerialblatt ist das neue Rahmenkonzept Beherbergung erschienen. Die wesentlichen Änderungen ergeben sich bei der Maskenpflicht und der Überprüfung der vorzulegenden Nachweise (3 G).

Die wichtigsten Anmerkungen hierzu sind:

  • 2.1 (…) Der Betreiber bzw. eine durch ihn beauftragte Person ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet (…)
     
  • 2.6 (…) Gäste haben in geschlossenen Räumen zumindest eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen (…) Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind nur ausgenommen:

    – Kinder bis zum sechsten Geburtstag,

    – Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, solange dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss,

    – Gäste beim Aufenthalt in der angemieteten Wohneinheit (private Räumlichkeit),

    – Gäste am Tisch des Restaurantbereichs.
     
  • 2.7 (…) Das individuelle Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten (…)
     
  • 2.8 (…) Handtrockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung (…)
     
  • 3.2.6 Der Einsatz von Gegenständen in den Wohneinheiten, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (…), ist möglichst weitgehend zu reduzieren und so zu gestalten, dass regelmäßig eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt. Die Zeitabstände der Reinigung oder Auswechslung sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder von der Häufigkeit der Benutzung festzulegen. Das gilt auch in anderen Bereichen (z. B. Tagungsbereich)
     
  • 3.2.7 Die Nutzung von zugehörigen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für solche Einrichtungen geltenden Rechtsvorschriften sowie dem entsprechenden Rahmenkonzept.
     
  • 3.2.8 Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach den für diese Anwendungen geltenden Rechtsvorschriften. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch in den Beherbergungsbetrieben zulässig. Die nach der geltenden Rechtslage vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Maskenschutz) sind einzuhalten
     
  • 4.3 Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

    a) eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

    b) eines PoC-Antigentests (Schnelltest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

    c) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

    zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.
     
  • 4.7 (…) Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen (…)
     

5. (…) Nach der 14. BayIfSMV sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet. Ist vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren (…) Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

Rahmenkonzept Gastronomie

Die Änderungen des oben beschriebenen Rahmenkonzepts Beherbergung wurden sinngemäß auch bei dem veröffentlichten Rahmenkonzept Gastronomie übernommen.

Die wichtigsten Anmerkungen hierzu sind:

  • 2.2 (...) Der Betreiber bzw. eine durch ihn beauftragte Person ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet (...)
     
  • 2.4 Gäste haben im Innenbereich zumindest eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Am Tisch darf die Maske abgenommen werden (...)
     
  • 2.6 Die bloße Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmter Speisen und Getränken ist vom Erfordernis der Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen seitens der Kunden sowie vom Erfordernis der Kontaktdatenverfolgung ausgenommen. Bei der Abholung besteht im Innenbereich jedoch grundsätzlich Maskenpflicht nach den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen.
     
  • 2.7 Musikbeschallung und -begleitung ist in geschlossenen Räumen nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Veranstaltung handelt. Tanzen in geschlossenen Räumen ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung handelt.
     
  • 2.8 Der Betreiber ist angehalten, jederzeit, insbesondere auch beim Schankbetrieb in Biergärten, durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit zu bieten, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten werden kann.
     
  • 2.9 (...) Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung.
     
  • 2.11 Das individuelle Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten (...) Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
     
  • 3.2.5 Die Abstände der Tische sollen gewährleisten, dass die Gäste auch beim Platznehmen und Verlassen die empfohlenen Abstände von mindestens 1,5 m zu anderen Personen einhalten können.
     
  • 3.2.7 Selbstbedienung erfolgt entweder an Bedienbuffets oder an offenen Buffets unter Einhaltung der örtlichen Hygienegegebenheiten aus der Gefährdungsbeurteilung.
     
  • 4.3 Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

    a) eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

    b) eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

    c) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

    zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.
     
  • 4.7 (...) Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen (...)
     
  • 5. (...) Ist vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren. (...) Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

Der DEHOGA Bayern hat die Neuerungen aus in seine Merkblätter aufgenommen:

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