Österreich verhängt für alle Einreisenden aus Corona-Risikogebieten vom 7. Dezember bis zum 10. Januar eine zehntägige Quarantänepflicht. Ziel sei es, den Tourismus weitgehend einzudämmen, teilte die Regierung am Mittwoch in Wien mit. Österreich setze auf ein konsequentes Grenzregime, damit das Virus nicht durch Rückkehrer oder Touristen ins Land getragen werde, sagte Kanzler Sebastian Kurz am Mittwoch in Wien.
Der Schwellenwert seien mehr als 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in den vergangenen 14 Tagen. Das gelte praktisch für alle Nachbarstaaten und speziell auch für den Westbalkan, hieß es. Alle Gaststätten und Hotels müssen bis zum 7. Januar geschlossen bleiben. Es werde wirtschaftliche Entschädigungen geben, sagte Kurz. Die Lifte in den Skigebieten dürfen ab dem 24. Dezember öffnen - und können somit im Wesentlichen von Einheimischen genutzt werden.
Zugleich dürfen nach dem Ende des aktuellen Lockdowns am 6. Dezember die Geschäfte und die Museen wieder öffnen. Auch die Pflichtschulen werden wieder geöffnet. Ausgangsbeschränkungen bestehen dann noch zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Der Umsatzersatz, der im Lockdown für geschlossene Betriebe gilt, auf den Dezember verlängert. Dabei wird 50 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahresmonat abgegolten und nicht mehr, wie im November, 80 Prozent. Beantragbar wird der Umsatzersatz für den verlängerten Lockdown demnach ab 16. Dezember wie gehabt über FinanzOnline sein. Ebenso wird der erweiterte Fixkostenzuschuss und die Möglichkeit der Kurzarbeit weitergeführt. Blümel verweist darauf, dass beim Umsatzersatz und dem Fixkostenzuschuss zusammen bereits mehr als eine Milliarde Euro an die Unternehmen geflossen ist.
«Die sinkenden Zahlen sind ein Erfolg, aber kein Grund zur Entwarnung», sagte Kurz. Eine Überlastung des Gesundheitssystems sei bisher verhindert worden. Er rief die Bürger auf, sich an den bevorstehenden Massentests zu beteiligen. In Wien, Tirol und Vorarlberg können sich die Menschen ab Freitag testen lassen. Danach folgen weitere Bundesländer. Die Experten hoffen, dass sich mehrere Millionen Menschen beteiligen, um so die Infektionsketten zu unterbrechen.
In Österreich ist aufgrund des Lockdowns die Zahl der Neuinfektionen deutlich zurückgegangen. Allerdings ist der Abwärtstrend weniger stark als erhofft. Am Mittwoch wurden 3972 Neuinfektionen binnen eines Tages verzeichnet. Bezogen auf die Einwohnerzahl ist dieser Wert um ein Mehrfaches höher als in Deutschland.
Die offiziellen Regeln für Hotellerie und Gastronomie in Österreich im Überblick:
Gastronomie
Die derzeitigen Öffnungsschritte beschränken das private und insbesondere gesellschaftliche Leben sehr.
Aufgrund der Entwicklung der Infektionszahlen sind derzeit nur behutsame Öffnungsschritte möglich.
Oberstes Ziel ist es, Zusammenkünfte weiterhin möglichst zu unterbinden.
Die Gastronomiebetriebe werden daher bis 6. Jänner 2021 geschlossen bleiben müssen, eine Öffnung ist für den 7. Jänner geplant.
Gerade die Gastronomiebetriebe trifft der Lockdown hart, dafür werden die Wirtschaftshilfen bis Ende Dezember verlängert:
-Verlängerter Lockdown-Umsatzersatz von 50%
-Verlängerung der November-Kurzarbeit für Dezember
Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr möglich.
Es dürfen aber keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden.
Lieferservices bleiben ohne zeitliche Einschränkung erlaubt.
Vom Betretungsverbot ausgenommen sind weiterhin Betriebsrestaurants und Kantinen für Betriebsangehörige sowie Gastronomiebetriebe in Kranken- und Kuranstalten, Altenpflege und Behindertenheimen, Schulen und Kindergärten.
Beherbergungsbetriebe
Ebenso wird bei den Beherbergungsbetrieben1 das Betretungsverbot bis 6. Jänner 2021 verlängert.
Auch hier gilt es, Zusammenkünfte weitestgehend zu unterbinden um einen Saisonstart am 7. Jänner 2021 zu ermöglichen.
Auch hier werden die Beherbergungsbetriebe mit entsprechenden Wirtschaftshilfen unterstützt:
-Verlängerter Lockdown-Umsatzersatz von 50%
-Verlängerung der November-Kurzarbeit für Dezember
Erlaubt ist weiterhin z.B. die Beherbergung aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen.
Das Betretungsverbot von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt nicht, wenn Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht werden.1