Bundestag beschließt Verschärfungen bei Arbeit auf Abruf und Änderungen bei Krankenkassenbeiträgen 

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Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern haben künftig das Recht, für eine befristete Zeit in Teilzeit zu arbeiten und anschließend in Vollzeit zurückzukehren. Noch wichtiger für die mittelständischen Betriebe der Hotellerie und Gastronomie sei ein neues Gesetz, das schärfere Regelungen zur „Arbeit auf Abruf“ enthalte.

Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern haben künftig das Recht, für eine befristete Zeit in Teilzeit zu arbeiten und anschließend in Vollzeit zurückzukehren. Dieser im Koalitionsvertrag von Union und SPD vorgesehenen sog. „Brückenteilzeit“ hat der Bundestag in dieser Woche zugestimmt. Für die mittelständischen Betriebe der Hotellerie und Gastronomie noch wichtiger - enthält das neue Gesetz schärfere Regelungen zur sog. „Arbeit auf Abruf“. Der DEHOGA Bundesverband weist auf Details hin.

Besondere „Vorsicht“ sei demnach bei Abrufverträgen mit Minijobbern geboten, denn wenn diese regelmäßig 20 Wochenstunden arbeiten, überschreiten sie die 450-Euro-Monatsgrenze und werden sozialversicherungspflichtig. 
Die neu eingeführte Brückenteilzeit gilt für nach dem 1. Januar 2019 vereinbarte Teilzeit. Die SPD ist davon überzeugt, dass man so die „Teilzeitfalle“ für viele Frauen beendet. Aus Sicht des DEHOGA wird jedoch lediglich mit höchst bürokratischen Mitteln ein Problem gelöst, dass in der Branche in Wahrheit überhaupt nicht existiert. 

Ebenfalls beschlossen hat der Bundestag in dieser Woche, dass ab 2019 die Arbeitgeber wieder die Hälfte des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenkasse übernehmen müssen. Auch dieses Vorhaben war im Koalitionsvertrag vereinbart worden.

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