Homeoffice und mobiles Arbeiten: Stechuhr-Urteil schafft Modelle für Vertrauensarbeitszeit nicht ab

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Arbeitszeitmodelle wie Homeoffice und mobiles Arbeiten sind nach Auffassung der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Inken Gallner, nach dem «Stechuhr-Urteil» der höchsten deutschen Arbeitsrichter nicht passé. «Das Urteil schafft Vertrauensarbeitszeitmodelle nicht ab», sagte Gallner am Mittwoch bei der Vorlage des BAG-Jahresberichts in Erfurt. Sie reagierte damit auf Kritik von Arbeitgeberverbänden wie Gesamtmetall an der BAG-Entscheidung, nach der bereits jetzt eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland besteht. Für dieses Jahr kündigte sie weitere Grundsatzurteile an.

Der Erste Senat, dem Gallner vorsteht, war im September 2022 vorgeprescht und hatte in einem Grundsatzurteil erklärt, in Deutschland bestehe eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das gelte schon jetzt - unabhängig von der geplanten Änderung des Bundesarbeitszeitgesetzes, betonte Gallner. «Das Ob ist entschieden. Das Wie der Arbeitszeiterfassung liegt in den gestaltenden Händen des Gesetzgebers.»


+++ Nach BAG-Beschluss: Was die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für das Gastgewerbe bedeutet +++


Auswirkungen habe das Urteil quasi auf alle rund 41 Millionen abhängig Beschäftigten in Deutschland. «Die Entscheidung ist ein Politikum», räumte Gallner ein. Die äußerst strittige Debatte derzeit sei darum erwartbar gewesen - zumal das Urteil mit dem deutschen Arbeitsschutzgesetz begründet wurde. Nach Ansicht von Gallner schränkt die Zeiterfassung flexible Arbeitszeitmodelle nicht ein. Auch bei ihnen würden Regeln wie die elfstündige Ruhezeit pro Tag gelten.

Die Gerichtspräsidentin kündigte weitere Grundsatzurteile in diesem Jahr an. Es gehe vor allem um die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen, aber auch um Diskriminierungsfälle im Job.

Zu dem Streit um Nachtarbeitszuschläge in Branchen wie der Getränke- und Lebensmittelindustrie lägen allein beim Bundesarbeitsgericht rund 400 Fälle vor. Nach Schätzungen seien es etwa 6000 Fälle bei den Arbeitsgerichten der Bundesländer. Die erste Entscheidung, bei der es um den Getränkekonzern Coca-Cola gehe, werde voraussichtlich am 22. Februar fallen, sagte Gallner.

Beantwortet werden solle die Frage, ob unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Oft deutlich höhere Zuschläge für Arbeitnehmer, die nur selten Nachtarbeit erledigen, sorgen seit Jahren für Auseinandersetzungen in vielen deutschen Unternehmen. «Das wird 2023 eines der großen Themen am Bundesarbeitsgericht», so die Präsidentin.

Mehrere Klagen lägen zum Antidiskriminierungsrecht vor. Es stimme sie hoffnungsvoll, dass sich immer mehr Menschen, die sich diskriminiert sehen, den Weg durch die Arbeitsgerichtsinstanzen nehmen, sagte Gallner. «Arbeitnehmer trauen sich zu klagen.» Das sei möglicherweise auch dem stabilen Arbeitsmarkt zu verdanken.

Es gehe unter anderem um eine Benachteiligung wegen der Religion - konkret um eine Erzieherin, die auf einem Kopftuch bestehe. Ein weiterer Fall befasse sich mit Nachteilen für Teilzeitbeschäftigte bei Betriebsrenten. Bereits im Februar gehe es um eine Frau, die bei gleicher Tätigkeit weniger als ihre männlichen Kollegen verdiene.

Beim BAG waren 2022 insgesamt 1266 Fälle eingegangen - ein Rückgang gebenüber dem Jahr zuvor mit 1521 Fällen. 1283 Fälle - teils aus Vorjahren - wurden erledigt. Für dieses Jahr kündigte sie weitere Grundsatzurteile an.

Der Erste Senat, dem Gallner vorsteht, war im September 2022 vorgeprescht und hatte in einem Grundsatzurteil erklärt, in Deutschland bestehe eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das gelte schon jetzt - unabhängig von der geplanten Änderung des Bundesarbeitszeitgesetzes, betonte Gallner. «Das Ob ist entschieden. Das Wie der Arbeitszeiterfassung liegt in den gestaltenden Händen des Gesetzgebers.»

Auswirkungen habe das Urteil quasi auf alle rund 41 Millionen abhängig Beschäftigten in Deutschland. «Die Entscheidung ist ein Politikum», räumte Gallner ein. Die äußerst strittige Debatte derzeit sei darum erwartbar gewesen - zumal das Urteil mit dem deutschen Arbeitsschutzgesetz begründet wurde. Nach Ansicht von Gallner schränkt die Zeiterfassung flexible Arbeitszeitmodelle nicht ein. Auch bei ihnen würden Regeln wie die elfstündige Ruhezeit pro Tag gelten.

Die Gerichtspräsidentin kündigte weitere Grundsatzurteile in diesem Jahr an. Es gehe vor allem um die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen, aber auch um Diskriminierungsfälle im Job.

Zu dem Streit um Nachtarbeitszuschläge in Branchen wie der Getränke- und Lebensmittelindustrie lägen allein beim Bundesarbeitsgericht rund 400 Fälle vor. Nach Schätzungen seien es etwa 6000 Fälle bei den Arbeitsgerichten der Bundesländer. Die erste Entscheidung, bei der es um den Getränkekonzern Coca-Cola gehe, werde voraussichtlich am 22. Februar fallen, sagte Gallner.

Beantwortet werden solle die Frage, ob unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Oft deutlich höhere Zuschläge für Arbeitnehmer, die nur selten Nachtarbeit erledigen, sorgen seit Jahren für Auseinandersetzungen in vielen deutschen Unternehmen. «Das wird 2023 eines der großen Themen am Bundesarbeitsgericht», so die Präsidentin.

Mehrere Klagen lägen zum Antidiskriminierungsrecht vor. Es stimme sie hoffnungsvoll, dass sich immer mehr Menschen, die sich diskriminiert sehen, den Weg durch die Arbeitsgerichtsinstanzen nehmen, sagte Gallner. «Arbeitnehmer trauen sich zu klagen.» Das sei möglicherweise auch dem stabilen Arbeitsmarkt zu verdanken.

Es gehe unter anderem um eine Benachteiligung wegen der Religion - konkret um eine Erzieherin, die auf einem Kopftuch bestehe. Ein weiterer Fall befasse sich mit Nachteilen für Teilzeitbeschäftigte bei Betriebsrenten. Bereits im Februar gehe es um eine Frau, die bei gleicher Tätigkeit weniger als ihre männlichen Kollegen verdiene.

Beim BAG waren 2022 insgesamt 1266 Fälle eingegangen - ein Rückgang gebenüber dem Jahr zuvor mit 1521 Fällen. 1283 Fälle - teils aus Vorjahren - wurden erledigt. (mit dpa)


 

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