Krankschreibung per WhatsApp rechtswidrig

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Als erstes Gericht in Deutschland hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Ausstellung von Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit im Wege der Ferndiagnose nicht zulässig ist.

Geklagt hatte ein Verein, dem u.a. die Ärztekammern Hamburg und Schleswig-Holstein angehören, gegen das sich seit einiger Zeit ausbreitende Geschäftsmodell, Krankschreibungen von einem „Tele-Arzt“ ausstellen und online per Handy oder per Post versenden zu lassen. Dabei hat der Arzt keinen persönlichen Kontakt zum Patienten. Er führt also auch keine körperliche Untersuchung durch, sondern stellt seine Diagnose aufgrund der Antworten des Patienten auf seine Fragen. Das hier beklagte Unternehmen hat sich auf Erkältungen spezialisiert und bietet für 9 € eine Krankschreibung an. Geworben wird u.a. mit "Und so geht's: Symptome schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig. Sie verschwenden nicht wertvolle Genesungszeit für einen Arztbesuch und Sie stecken niemanden im Wartezimmer an."

Das Gericht entschied, dass dieses Geschäftsmodell wettbewerbswidrig ist. Die geschilderte Praxis verstößt - auch nur bei leichteren Erkrankungen wie Erkältungen - gegen die ärztliche Sorgfalt. Im Normalfall wird hier der sog. AU-Schein allein nach den Angaben des Patienten zu seiner Person und zu seiner angeblichen Erkrankung ausgestellt. Eine Verifizierung dieser Angaben ist selbst dann nicht möglich, wenn der Arzt Rücksprache mit dem Patienten per Telefon oder Video-Chat hält. Dies ermöglicht weder zuverlässige Feststellungen zur Person des Gesprächspartners noch zu seinem Gesundheitszustand. Auch die für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wichtige Schwere der Erkrankung kann ohne unmittelbaren persönlichen Eindruck nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Daran ändert es auch nichts, dass herkömmliche, mit persönlichem Kontakt zum Patienten ausgestellte Krankschreibungen in einer mehr oder minder großen Zahl von Fällen nicht der ärztlichen Sorgfalt entsprechen.


 

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