Neue Corona-Regeln ab Donnerstag in Hessen: 2G-Regel in Restaurants und Hotels

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Die neue Corona-Verordnung des Landes Hessen tritt ab diesem Donnerstag in Kraft. Die flächendeckenden Verschärfungen für die Bürger und Bürgerinnen greifen auch auf Basis des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes. Grundsätzlich gibt es eine Testempfehlung für private Treffen auch für Geimpfte und Genesene.

Verschärfung der Maskenpflicht: Es gibt eine einheitliche Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen. Das gilt auch für Übernachtungsbetriebe, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen.

In der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden. Außerdem gibt es eine Anordnung von FFP2- oder vergleichbaren Masken für Kunden körpernaher Dienstleistungen. Beim Einkaufen für den täglichen Bedarf kommt keine Verschärfung, es gilt weiter eine Maskenpflicht.

Tests: Alle Mitarbeiter und Besucher von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Arztpraxen, Reha-Kliniken oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen entweder geimpft oder genesen sein oder aber einen Nachweis über einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Schnelltest vorlegen. Das gilt ausdrücklich nicht für Patienten und Bewohner der Einrichtungen.

Die Einrichtungen sind zu einem Testangebot vor Ort verpflichtet – ein überwachter Selbsttest ist dabei zulässig. Es kann jedoch auch ein Test in einer anerkannten Teststelle gemacht werden. Zusätzlich müssen auch geimpfte und genesene Mitarbeitende zweimal pro Woche getestet werden.

Alle positiv getesteten, asymptomatischen geimpften und genesenen Personen in Hessen können sich künftig nach fünf Tagen Isolation mit einem PCR-Test freitesten.

3G - genesen, geimpft oder getestet: Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist nur noch Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Der Arbeitgeber darf den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten einsehen und verarbeiten, aber nicht langfristig speichern.

Ungeimpfte, die nicht von zu Hause arbeiten können, müssen dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) vorlegen. Auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers ist möglich.

Beschäftigten muss Homeoffice ermöglicht werden - es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen.

Im Fernverkehr und im öffentlichen Nahverkehr gilt eine 3G-Regel und es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Einhaltung wird mit stichprobenartigen Kontrollen überprüft.

Es gilt auch eine flächendeckende 3G-Regel an den hessischen Hochschulen, Akademien und außerschulischen Bildungseinrichtungen.

2G - geimpft oder genesen: Ausgenommen sind dabei Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Eingeführt wird eine Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen über 25 Personen und den Kulturbetrieb. In geschlossenen Räumen gilt damit 2G nur mit Abstand und Maske. Bei Großveranstaltungen in Innenräumen greift ein Genehmigungsvorbehalt ab 1000 Teilnehmer. Bei Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit hoher Fluktuation gibt es Stichprobenüberprüfungen zur Einhaltung der geltenden Regelungen.

2G gilt in den Innenräumen mit Maske und Abstand von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen; ebenso bei körpernahen Dienstleistungen, soweit nicht medizinisch notwendig oder bei der Grundversorgung wie etwa dem Friseur.

2G gilt auch in Übernachtungsbetrieben. Es gibt aber Ausnahmen für beruflich bedingte Übernachtungen. Dann greift 3G mit täglichen Tests. 2G wird ferner für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen etwa in Speisesälen und Schwimmbädern eingeführt.

2G plus - geimpft oder genesen und zusätzlich mit Antigen-Schnelltest getestet: Ausgenommen sind dabei Kinder unter 18 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

2G plus Test wird in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten angewandt. Der Eintritt ist nur noch für geimpfte oder genese Personen plus tagesaktuellem Schnelltest möglich. Für Jugendliche reicht das Schülertestheft. Für die Außenbereiche von Diskotheken ist 2G maßgeblich.

2G plus - Optionsmodell etwa für die Gastronomie in geschlossenen Räumen ohne Maske und Abstand: Dabei ist der Eintritt nur für geimpfte oder genesene Personen plus tagesaktuellem Schnelltest möglich. Dann kann auf Abstand und Maske verzichtet werden. Dieses Modell kann aber nicht für die Grundversorgung angewendet werden. (dpa)


 

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