Neue EU-Verpackungsregeln bringen Hotels und Gastronomie zusätzliche Pflichten

| Politik Politik

Seit dem 12. August 2026 ist die europäische Verpackungsverordnung PPWR anzuwenden. Für Hotels und Gastronomiebetriebe geht es dabei nicht nur um neue Grenzwerte für Stoffe in Lebensmittelverpackungen. Unternehmen müssen auch prüfen, welche Rolle sie nach der PPWR bei den von ihnen eingesetzten Verpackungen einnehmen. Besonders relevant sind Verpackungen, die unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke entwickelt oder hergestellt werden.

Die PPWR war bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Seit dem 12. August 2026 ist sie grundsätzlich anzuwenden, wobei für zahlreiche einzelne Vorgaben spätere Termine gelten. Die Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weist darauf hin, dass sich mit der PPWR und dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz insbesondere die Zuordnung der Verantwortlichkeiten verändert.

Für Gastronomen und Hoteliers bedeutet das: Sie sollten nicht nur darauf achten, welche Verpackungen sie einkaufen, sondern auch darauf, unter wessen Namen oder Marke diese hergestellt werden und welche Pflichten daraus entstehen.

Eigene Marke kann Betriebe selbst zum Erzeuger machen

Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Erzeuger und Hersteller. Die deutschen und englischen Begriffe können dabei zu Verwechslungen führen: Der Erzeuger heißt in der englischen Fassung „manufacturer“, der Hersteller „producer“.

Als Erzeuger gilt grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. In der Regel ist dies das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt.

Die ZSVR beschreibt diesen Grundsatz als Markenvorrang. Der Erzeuger trägt die Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Dazu gehören insbesondere die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung.

Für einen Gastronomiebetrieb ist damit beispielsweise relevant, ob er Standardverpackungen seines Lieferanten verwendet oder Verpackungen unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt.

Kleinstunternehmen können unter eine Ausnahme vom Markenprinzip fallen

Die Regel gilt nicht ausnahmslos. Für Kleinstunternehmen sieht die PPWR eine besondere Regelung vor. Fällt das Unternehmen mit der Eigenmarke unter die entsprechende EU-Definition und ist der Lieferant der Verpackung im selben Mitgliedstaat ansässig, wird stattdessen der Lieferant als Erzeuger angesehen.

Die Unterlagen der ZSVR beschreiben die Prüfung entsprechend: Ist das Unternehmen mit der Eigenmarke kein Kleinstunternehmen, bleibe dieses Erzeuger. Handelt es sich um ein Kleinstunternehmen, komme es zusätzlich darauf an, ob der Lieferant der vollständigen Verpackung im selben Mitgliedstaat ansässig sei. Ist dies der Fall, werde der Lieferant Erzeuger.

Eine pauschale Gleichung „eigenes Logo gleich Erzeuger“ greift damit zu kurz. Entscheidend sind die konkrete Eigenmarkenkonstellation, die Unternehmensgröße und bei Kleinstunternehmen auch der Sitz des Lieferanten.

HOTREC wollte die Belastung für Gastbetriebe verhindern

Genau diese Zuordnung hatte vor dem Anwendungsbeginn Kritik aus dem Gastgewerbe ausgelöst. HOTREC Hospitality Europe, Independent Retail Europe und Euro Coop wandten sich am 4. Juni 2026 an die Europäische Kommission.

Die Verbände kritisierten, Hotels, Restaurants, Bars und Cafés könnten aufgrund ihres Namens oder Logos auf einer Verpackung als verantwortliche Akteure behandelt werden, obwohl sie die Verpackungen weder entwickelten noch produzierten oder deren technische Eigenschaften kontrollierten. In der Praxis seien die Betriebe für Materialien, technische Anforderungen und die Einhaltung der Verpackungsvorschriften auf ihre Verpackungslieferanten angewiesen.

Die Organisationen forderten deshalb eine Klarstellung. Gastgewerbliche Betriebe und Händler sollten nach ihrer Forderung nicht als Erzeuger behandelt werden, wenn sie Verpackungen des tatsächlichen Verpackungsherstellers nutzten und über die optische Gestaltung des Aufdrucks hinaus keinen entscheidenden Einfluss auf die Ausführung nähmen.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) unterstützte diese Forderung und warnte vor zusätzlichen bürokratischen Belastungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen des Gastgewerbes.

EU-Kommission bestätigte anschließend die Eigenmarken-Systematik

Die Intervention führte bis zum Anwendungsbeginn der PPWR nicht zu der von den Verbänden gewünschten Änderung. Nach Angaben der ZSVR erhielt das Bundesumweltministerium am 16. Juni 2026 erläuternde Informationen der EU-Kommission zu den Leitlinien für den Begriff des Erzeugers.

Die Kommission erläuterte die Regelung dabei anhand eines Beispiels aus dem Handel: Bei einem fremden Markenprodukt sei der Markenhersteller Erzeuger. Verkaufe das Handelsunternehmen dagegen seine eigene Marke, werde das Handelsunternehmen als Erzeuger angesehen – auch wenn ein anderes Unternehmen das Produkt verpacke.

Die ZSVR erklärte am 19. Juni 2026, diese Erläuterungen bestätigten die bereits zuvor vertretene Rechtsauffassung des Europäischen Registernetzwerks EUNR. Die Veröffentlichung sei mit dem Bundesumweltministerium und dem Umweltbundesamt abgestimmt worden.

Zum Anwendungsbeginn am 12. August findet sich der von HOTREC kritisierte Markenvorrang weiterhin ausdrücklich in den aktuellen Informationen der ZSVR.

Lebensmittelverpackungen müssen neue PFAS-Grenzwerte einhalten

Neben der Frage nach der Verantwortlichkeit gibt es seit dem 12. August 2026 konkrete neue Anforderungen an Verpackungen. Für Hotels und Gastronomie sind insbesondere Lebensmittelkontaktverpackungen relevant.

Für bestimmte per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) gelten neue Grenzwerte. Nach Angaben der DIHK dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen höchstens 25 ppb je Einzelsubstanz und insgesamt 250 ppb enthalten. Zusätzlich gilt ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Bei einem Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 Milligramm je Kilogramm ist ein Nachweis über die Herkunft des Fluors erforderlich.

Damit können beispielsweise Verpackungen für Speisen zum Mitnehmen betroffen sein. PFAS wurden wegen ihrer wasser- und fettabweisenden Eigenschaften unter anderem bei Lebensmittelverpackungen eingesetzt.

Die Konformitätsbewertung gehört nach der Übersicht der DIHK ebenfalls zu den Regelungen, die mit dem Anwendungsbeginn der PPWR relevant werden.

Gastronomen sollten jetzt ihre Verpackungen systematisch überprüfen

Für Hotels und Gastronomiebetriebe ergibt sich daraus zunächst eine Bestandsaufnahme der eingesetzten Verpackungen. Betriebe sollten klären, welche Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder hergestellt werden und welche Rolle sie dadurch nach der PPWR einnehmen.

Bei Kleinstunternehmen ist zusätzlich zu prüfen, ob die besondere Ausnahme greift und wo der Lieferant der vollständigen Verpackung ansässig ist. Wird der Betrieb selbst zum Erzeuger, trägt er die Verantwortung für die Konformität der Verpackung einschließlich technischer Dokumentation und Konformitätserklärung.

Bei Lebensmittelkontaktverpackungen ist zudem relevant, ob die seit dem 12. August geltenden Stoffbeschränkungen eingehalten werden. Für Betriebe ist damit auch die Frage wichtig, welche Informationen und Dokumentationen zu den eingesetzten Verpackungen vorliegen.

Auch die Systembeteiligung verdient Aufmerksamkeit. Die ZSVR weist aktuell darauf hin, dass sich mit der PPWR die Verantwortlichkeiten bei Eigenmarken verschieben können. Unternehmen, die aufgrund der neuen Zuordnung Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind, müssen die Finanzierung des Recyclings über die Systembeteiligung sicherstellen.

Die ZSVR weist zudem darauf hin, dass bei bereits registrierten Unternehmen die im Verpackungsregister LUCID hinterlegten Markennamen überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden müssen. Das könne insbesondere Unternehmen betreffen, die Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke von Dritten entwickeln oder herstellen lassen.

Weitere Vorgaben für Take-away und Mehrweg folgen später

Nicht alle Vorgaben der PPWR werden gleichzeitig wirksam. Für Gastronomie und Hotellerie folgen in den kommenden Jahren weitere Anforderungen.

Nach einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur sollen Gastronomen ab dem 12. Februar 2027 auch von Kunden selbst mitgebrachte Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen akzeptieren. IHA und DEHOGA verwiesen gegenüber dpa darauf, dass Deutschland zwar bereits seit 2023 eine Mehrwegangebotspflicht habe, die europäischen Vorgaben bei der Annahme von Kundenbehältnissen jedoch über die bisherigen deutschen Vorschriften hinausgingen.

Ab Februar 2028 folgen weitere Vorgaben für wiederverwendbare Verpackungen im Take-away-Geschäft. Für bestimmte Betriebe sind dabei Ausnahmen vorgesehen. Kennzeichnungen zur Materialzusammensetzung werden nach der DIHK frühestens ab dem 12. August 2028 beziehungsweise nach Ablauf der jeweiligen Fristen für die erforderlichen Durchführungsrechtsakte verpflichtend.

Ab 2030 greifen weitere Verpackungsvorgaben im Gastgewerbe

Weitere wesentliche Vorgaben folgen ab 2030. Gewicht und Volumen von Verpackungen sollen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Bestimmte Verpackungsformate dürfen für die in der PPWR genannten Verwendungszwecke dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Auch die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit werden verschärft. Ab 2030 gelten schrittweise Mindestanforderungen sowie Mindestrezyklatanteile für bestimmte Kunststoffverpackungen.
Für Hotels und Gastronomen steht zum Start der neuen Regeln damit zunächst eine konkrete Prüfung im Vordergrund: Welche Verpackungen setzt der Betrieb ein, welche werden unter seinem Namen oder seiner Marke hergestellt, welche Rolle nimmt er dadurch nach der PPWR ein und wer ist für Konformität und Systembeteiligung verantwortlich?

Bei der Erstellung dieses Artikels kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die Inhalte wurden redaktionell überprüft. Feedback nehmen wir gerne unter news@tageskarte.io entgegen.



 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Geräuschlos und ohne Nachtsitzung haben die Koalitionäre den Deckel auf ihr Reformpaket gemacht. An ihm hängt viel - für die Wirtschaft, den Bestand des Regierungsbündnisses und die Stimmung im Land.

Die Koalition will den Krankenstand in der Wirtschaft herunterbringen - mit höheren Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Das bringt nicht nur Ärztevertreter auf die Barrikaden.

Die Umgestaltung der Rente in Deutschland ist zentral bei den Entscheidungen der Koalition. Offen sind aber noch mögliche Änderungen bei Minijobs. Merz kündigte an, über den rentenpolitischen Umgang mit Beschäftigungsverhältnissen werde im Herbst entschieden. Der DEHOGA Bayern sieht die Minijobs bereits als gesichert.

Die Spitzen von Union und SPD haben sich nach langem Ringen im Koalitionsausschuss auf ein Reformpaket für wirtschaftliches Wachstum und soziale Sicherheit verständigt. 

Mit einem Appell zum Kauf heimischer Weine und einem neuen Förderprogramm reagiert Baden-Württemberg auf die angespannte Lage im Weinbau. Ministerpräsident Cem Özdemir warnt vor den Folgen für Kulturlandschaft und Tourismus, während die Landesregierung zusätzliche Hilfen für die Betriebe auf den Weg bringt.

Nur Barzahlung möglich? Das mögen die Finanzminister von Bund und Ländern gar nicht. Schon bald könnte damit Schluss sein. Das Bundesfinanzministerium will bald neue Gesetze zur Bekämpfung von Steuerbetrug vorlegen.

Die Bundesregierung will statt einer Abgabe nun doch eine Zuckersteuer auf Getränke wie Limonaden und Colas erheben. Grund für den Schwenk sind offenbar verfassungsrechtliche Bedenken.

Über die Renten-Reform besteht weitgehend Einigkeit. Die Bewährungsprobe für die neue Harmonie in der schwarz-roten Regierung steht aber noch bevor - ab Mittwoch im Koalitionsausschuss. Was geplant ist, bei Tageskarte lesen.

Der Bundesverband der Systemgastronomie hat auf seiner Mitgliederversammlung in Berlin Milliardeninvestitionen und Tausende neue Arbeitsplätze in Aussicht gestellt. Zugleich verband der Verband diese Pläne mit Forderungen nach weniger Bürokratie und verlässlichen politischen Rahmenbedingungen.

Die Stadt München sieht trotz freiwilliger Vereinbarungen keine spürbare Entlastung im Univiertel. Oberbürgermeister Dominik Krause kündigt an, bei ausbleibender Verbesserung das Verkaufsverbot für Flaschenbier bereits ab 22 Uhr wieder einzuführen.