Für alle gastgewerblichen Betriebe, die durch Inanspruchnahme der Hilfsprogramme „Überbrückungshilfe 1“, „Novemberhilfe“ oder durch KfW-Kredite die Beihilfegrenze von 800.000 Euro überschreiten, gibt es nun die Möglichkeit, KfW-Kredite zurückzubezahlen, so dass die Novemberhilfe nicht gekürzt wird, das berichtet der DEHOGA.
Da der KfW-Schnellkredit und die Kredite des KfW-Sonderprogramms in Höhe des vollen Darlehensbetrags beihilferechtlich gewertet werden, kann es dazu kommen, dass manchen Betrieben die ihnen zustehenden Zuschüsse gekürzt werden. Das liegt daran, dass sowohl die angesprochenen KfW-Kredite, wie auch die November- und Dezemberhilfe als Beihilfe nach „Bundesregelung Kleinbeihilfe“ gewährt werden und die Summe auf maximal 800.000 Euro je Betrieb begrenzt ist.
Der DEHOGA hat sich deshalb dafür eingesetzt, dass aufgenommene KfW-Kredite nun zurückbezahlt werden können und ihr Beihilfewert wieder für nicht zurückzahlbare Zuschüsse wie die Novemberhilfe frei wird.
Auf der Internetseite stellt der Verband dazu relevante Fragen und Antworten dar, die der DEHOGA mit Reinhart Gumlich, Key Account Manager Multiplikatoren der KfW, abgestimmt hat.
Folgende Fragen werden hier beantwortet.
1. Kann ein KfW Schnellkredit mit weiteren Förderkrediten kombiniert werden?
2. Kann ein zweiter KfW Schnellkredit beantragt werden?
3. Kann ein zweiter KfW Kredit des KfW Sonderprogramms beantragt werden?
4. Kann ein ausgezahlter KfW Schnellkredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeben werden? Und wird dadurch der Beihilfewert wieder frei?
5. Kann ein ausgezahlter KfW Kredit des KfW Sonderprogramms (z.B. Unternehmerkredit mit Laufzeit länger als 6 Jahre) ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeben werden? Und wird dadurch der Beihilfewert wieder frei
6. Wenn der KfW Schnellkredit zurückgegeben wurde, kann dann ein weiterer KfW Kredit des KfW Sonderprogramms beantragt werden?
7. Kann bei einem KfW Unternehmerkredit mit Laufzeit länger als 6 Jahre, nach Bewilligung die Laufzeit auf unter 6 Jahre verkürzt werden?
Hier zu den Antworten